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Bei der Benutzung von Internet stößt man immer wieder auf Fragestellungen, die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres beurteilen kann. Dann ist es hilfreich, fachliche Auskünfte zu erhalten, möglichst ohne viel suchen zu müssen.
Siehe sehr nützliche Quelle: www.digi-info.de/di_start_recht.html
Weitere Quellen

Inhalt
Recht & Rat               Vertragsabluss per Computer  Quellenangaben bei Deep Links
FAQ                           Häufig gestellte Fragen zum Online-Recht     WWW-Angebot zu Rechtsfragen
                                  http://www.ihr-online-rechtsanwalt.de
Surfen im Betrieb      Surf-Tipps  für private Nutzungen       Private Daten auf dem Firmen PC
Rechtsberatung         im Internet              Fachanwalt         Weitere Hinweise auf kostenpflichtige Beratung
Streit um die             Domainnamen        Firmen reagieren aufs @-Urteil
Haftung                     bei Online-Auktionen   für Links
Virtuelles                  Hausrecht
Nützliche                  Verweise
Trick mit dem           Strich
Widerruf                   Lastschrift
Das neue                  Fernabsatzgesetz
Anspruch auf            Copyright-Vermerk
Verletzung von Marken            strafbar?
Kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten
Zitate                                        Wie weit reicht das Zitierrecht?
Schadensersatz                        Schadensersatz
Siehe auch                               www.drkoenig.de/kanzlei/index.htm

Spam                                        Sind Newsletter Spam-Mail?
Mittel zur Rechtssetzung              Internet als "virtuelles Gesetzbuch"   
     www.transnational-law.de
Abmahnungen                          Abmahnung

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Links   zu Seiten mit rechtlichen Themen
Siehe auch  Online-Recht   auf einem eigenen Web-Server, ausführliche weitere Quellen
Siehe auch  EU-Recht auf einem eigenen Web-Server, reichhaltiges Material
Siehe auch  Netlaw auf einem eigenen Web-Server,  rechtliche Zusammenhänge, Begriffe als Marke
Siehe auch  Spamming auf dieser Homepage
Siehe auch  Werbung   auf dieser Homepage , EU-Richtlinie usw.
Siehe auch  Datenschutz auf dieser Homepage
Siehe auch  Digitale Signatur  auf dieser Homepage, EU-Richtlinie usw.
Siehe auch Recht im Internet auf einem eigenen Web-Server,  rechtliche Beleuchtungen
Siehe auch Arbeitsrecht auf einem eigenen Web-Server, Gesetzgebung, neueste Urteile usw.
Siehe auch Domain-Regeln Knappheit guter Domains
Siehe auch Urheberrrecht Materialien zumUrheberrecht
Siehe auch Gestzessammlung Bundesminsterium der Justiz

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Recht & Rat

Auszug aus PCgo, Heft 9/99, Seite 29
Vertragsabschluss per Computer
Rechtsanwalt Christian Czirnich erklärt, was Sie beim Online-Kauf beachten müssen
Meistens ist es Ihnen durchaus bewusst, wenn Sie einen Vertrag abschliessen. Aber Computer und insbesondere das Internet haben der Thematik Vertragsabschluss eine ganz neue Dimension gegeben. Geben Sie über das Internet eine Bestellung auf, so erhalten Sie zunächst direkt im Anschluss an das Bestellformular, anschliessend in der Regel auch per Email eine Bestätigung Ihrer Bestellung, in der Ware und Preis aufgeführt sind. Diese Bestätigung wird automatisch durch einen Computer und nicht durch einen Angestellten des Verkäufers versandt. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht jedoch davon aus, dass ein Vertrag durch zwei Erklärungen, nämlich Angebot und Annahme genau dieses Angebotes, zustande kommt. Beide Erklärungen müssen durch Menschen erklärt werden, da ein Vertrag nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen kann. Nimmt nun aber der Computer Ihre Bestellung an, dann kann sich ein Richter durchaus fragen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, was, jenachdem weshalb es zu dem Rechtsstreit  kam, zu Ihren Gunsten oder Ihren Ungunsten sein kann. Auch ist es nicht eindeutig, ob der Verkäufer Ihnen ein Angebot gemacht hat, oder ob Sie dem Verkäufer das Angebot gemacht haben, seine Ware zu einem bestimmten Preis kaufen zu wollen. Oft kann der Verkäufer nur im Rahmen seiner eigenen Kapazitäten liefern. Auch kann er Gründe haben, nicht mit jedem Käufer einen Vertrag abschliessen. zu wollen. Würde Ihnen der Verkäufer im Internet nun ein bindendes Angebot unterbreiten, das Sie durch eine einfache Erklärung wie "Einverstanden, liefern Sie" abgeben können, hätte der Verkäufer kaum mehr eine Möglichkeit, von dem Vertrag loszukommen. Angebote, wie etwa Preislisten, Kataloge oder Angebote im Internet, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, binden daher den Verkäufer nicht. Mit Ihrer Bestellung geben sie damit das Angebot ab, welches der Verkäufer annehmen kann oder nicht annehmen kann. Nehmen wir an, der Buchversender hat seinen Computer so programmiert, dass dieser nach Prüfung des Warenbestandes, Ihrer Kreditwürdigkeit bzw. der Plausibilität der von Ihnen eingegebenen Kreditkarteninformation, jede Bestellung eines Buches automatisch annimmt und bestätigt. Rechtlich wird die automatisch erzeugte Annahmeerklärung durch den Computer dem Verkäufer zugerechnet. Es kommt ein Kaufvertrag zustande. Nicht jeder Vertrag kann so geschlossen werden. Das BGB bestimmt zum Schutz beider vertragsschliessenden Parteien vor einem übereilten Abschluss von Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder von Verträgen, die eine längere Zeit laufen sollen, dass solche Verträge eine besondere Form haben müssen. Die Verträge müssen zunächst schriftlich abgefasst sein. Das ist in Zeiten von EMail kein Problem. Aber die Verträge müssen entweder eigenhändig unterschrieben oder sogar notariell beurkundet sein. Beides ist derzeit per PC nicht möglich. Das Signaturgesetz wird hier wohl in einigen Jahren zu einer Änderung führen. Was aber, wenn Sie bei einer Internetauktion durch einen versehentlichen Mausklick einen teuren Gegenstand ersteigern. Einen so per Mausklick geschlossenen Kaufvertrag können Sie unter Umständen anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages bedeutet nur leider gleichzeitig, dass Sie dem Verkäufer den durch den nicht zustande gekommenen Verkauf entstandenen Schaden ersetzen müssen.

FAZIT
Machen Sie von allen Bestellungen, die Sie per Computer tätigen, einen Ausdruck. Alle gängigen Browser sehen eine entsprechende Druckfunktion vor. Haben Sie bei einer Internetauktion unbewusst mitgeboten und erhalten Sie den Zuschlag, so machen Sie Bildschirmausdrucke, schreiben Sie den Auktionator und wenn möglich den Verkäufer unverzüglich an und erklären Sie die Anfechtung unter Schilderung des Sachverhalts.

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Urteil des LG München I  vom 13.08.1998 (7 O 22251/97)
Die Online-Bestellung eines Abonnements kann jederzeit widerrufen werden.

Auf der Web-Page eines Anbieters von Katalogen für Zwangsversteigerungen von Immobilien wurde dem Benutzer ein monatliches Abonnement zum Bezug des Kataloges angeboten. Gemäss § 7 Verbraucherkreditgesetz müssen Kunden ausdrücklich mittels einer gesondert zu unterschreibenden, textlich deutlich hervorgehobenen Erklärung über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Das Bestellformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn Sie von Ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Anbieter widerrufen wird. Die Frist beginnt mit Absendung des Auftrages (Übertragungsdatum):"
Wie das Landgericht München feststellte, genügt diese Widerrufsbelehrung dem Verbraucherkreditgesetz nicht:
- Die Widerrufsfrist von einer Woche beginnt erst nach Aushändigung der gesondert zu unterschreibenden Widerrufsbelehrung.
- Weiter schreibt das Gesetz vor, dass in der Belehrung darauf hinzuweisen ist, dass eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch den Kunden ausreichend ist.

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Entnommen: CD des Heise-Verlags; c´t 13/2000, Dr. M. Michael König
Aus zwei mach eins
Haftung für Inhalte in Frame-Links

Immer noch besteht eine Unsicherheit, in welchem Umfang man für unzulässige Angaben auf hinzugelinkten WWW-Seiten haftet. Das Landgericht Lübeck hat hierbei unterschieden, ob der Linkende sich die fremde Site `geistig zu Eigen´ macht oder nicht.
Unterthema:
Auszug aus dem Teledienstegesetz, TDK
Die beklagte Firma bewarb auf ihrer Homepage Sauerstoffgeräte. Zu einem bestimmten Gerät stellte sie aber keine eigenen Inhalte bereit, sondern setzte einen Link zu der Homepage des Herstellers. Dieser speiste ein Frame, sodass der Besucher der Homepage ungeachtet des Herstellerlogos den Eindruck hatte, er würde sich nach wie vor auf der Homepage der Firma befinden. Die Angaben auf der Homepage des Herstellers waren jedoch wettbewerbsrechtlich unzulässig, und die beklagte Firma hatte sich bereits in der Vergangenheit verpflichtet, diese Werbeaussagen zu unterlassen. Sie glaubte wohl, die eingegangene Unterlassungsverpflichtung umgehen zu können, indem sie die Werbeaussage in einem hinzugelinkten Frame präsentierte.
Das Amtsgericht Ahrensburg hat die Firma zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos; das Landgericht Lübeck hat sie zurückgewiesen und diese Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt [1]. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat den Fall auf Grundlage des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) entschieden. Ausgangspunkt war § 5 TDG, in dem die Verantwortlichkeit des Anbieters von Informations- und Kommunikationsdiensten in graduellen Abstufungen geregelt ist. Nach Absatz 1 ist er für eigene Inhalte voll verantwortlich, Absatz 2 regelt eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für nur bereitgestellte fremde Inhalte und Absatz 3 schließt die Verantwortung für fremde Inhalte, hinsichtlich derer lediglich der Zugang vermittelt wird, aus.
Nach Auffassung der Richter gilt grundsätzlich nur eine beschränkte Verantwortlichkeit des Anbieters. Dies entspreche dem mit dem Gesetz verabfolgten Zweck von Rechtssicherheit und -klarheit für den Anbieter. Außerdem werde dies durch die Entstehungsgeschichte und Kultur des Internet bestätigt. Denn dies beabsichtige eine möglichst vielfältige Verknüpfung des eigenen Angebots mit fremden Offerten. Ohne diese vielfältigen Verknüpfungen käme ein weltweites Netz von Informationsangeboten nicht zu Stande und sei es dem Benutzer nicht möglich, weltweit zu surfen. Eben darum würden millionenfach Hyperlinks als Querverweise zu anderen Informationen als Ergänzung des eigenen Informationsangebots gesetzt. Sie dienten dem Auffinden themenverwandter fremder Inhalte und seien daher mit Fußnoten in einem wissenschaftlichen Werk vergleichbar. Das Landgericht vertrat unter Verweis auf § 5 Absatz 3 TDG die Auffassung, dass aufgrund der Veränderbarkeit dieser fremden Inhalte deren ständige Überprüfung auf rechtswidrige Inhalte durch den Linkenden rechtlich nicht zumutbar sei. Außerdem werde dies vom Internet-Benutzer typischerweise auch nicht erwartet.
Demgegenüber sei eine Verantwortlichkeit des Linkenden aber vorhanden, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass sich der Linkende den Inhalt der fremden Seite geistig zu Eigen machen wolle. Unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 5 TDG folgerte das Gericht, dass ein solcher Verweis den fremden Inhalt zu einem eigenen machen würde.
Das Landgericht sah im vorliegenden Fall diese Umstände als gegeben an. Denn bei dem Link auf die Seite des Herstellers handele es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung der auf den eigenen Seiten angebotenen Informationen. Ohne diese Einbettung weiterer Informationen hätte das Internet-Angebot seinen Zweck, den Interessenten über das eigene Angebot zu informieren und insbesondere für das Gerät zu werben, nicht erfüllen können. Daher liege nicht nur eine einfache Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung vor; vielmehr habe die Firma diese fremde Seite zum Bestandteil ihres eigenen Angebots gemacht.
Ein weiterer die Verantwortung der Beklagten begründender Umstand bestehe darin, dass beim Anklicken des Links auf die Seite deren Seite unter der eigenen Domain angezeigt wurde. Durch diesen gemeinsamen und in der Kopfzeile des Browsers sichtbaren Bestandteil der Internet-Adresse entstehe der Eindruck einer inhaltlichen und sogar unternehmerischen Verbundenheit der Beklagten und des Herstellers. Daran würde auch dessen Logo nichts ändern, denn der Eindruck der inhaltlichen Verbundenheit sei ausreichend.
Gerade die Benutzung eines Inline-Links, der den Wechsel zu einem anderen Informationsanbieter verschleiert, belege das beabsichtigte Zueigenmachen des fremden Inhalts, sodass für diesen wie für eigene gehaftet werden müsse.
Kommentar
Das Landgericht Lübeck hat einen interessanten und letztlich überzeugenden Ansatz geliefert, durch den eine sachgerechte Verteilung der Verantwortlichkeit für unzulässige Angaben in Internet-Seiten erfolgen kann. Zweifel bestehen aber zunächst, ob man den `einfachen´ Anbieter einer Homepage - in Neudeutsch der `Content Provider´ - als `Diensteanbieter´ im Sinne des TDG ansehen kann. In der juristischen Literatur wird dies zumeist nicht weiter problematisiert; gelegentlich wird die Meinung vertreten, der Gesetzgeber habe den reinen `Content Provider´ nur durch § 5 Absatz 1 TDG erfassen wollen. Das Schlagwort lautet: `Was offline strafbar sei, solle auch online strafbar sein.´ Mir erscheint dies wenig überzeugend, denn es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum der Urheber einer Homepage für seinen ureigensten Inhalte nicht verantwortlich sein sollte. Insofern sehe ich keinen Grund, auch reine Homepages als `Teledienste´ zu qualifizieren und über das TDG zu regeln.
Ungeachtet dessen ist der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zuzustimmen; diese Kriterien können auch Anwendung finden, wenn man eine Verantwortlichkeit oder Haftung ohne Geltung des TDG beurteilen möchte.
Sehr begrüßenswert sind die Ausführungen über die Bedeutung von Links im Internet. Eine grundsätzliche umfassende Verantwortung für gelinkte fremde Inhalte entspricht ersichtlich nicht dem Konzept des WWW. Auch der einzelne Surfer versteht Links grundsätzlich nur als einen Hinweis, sich auf der gelinkten Seite umzusehen, ob er dort etwas für sich Brauchbares oder Interessantes findet.
Ob man Links aber grundsätzlich mit Fußnoten in wissenschaftlichen Werken vergleichen kann, möchte ich bezweifeln. Fußnoten [2] dienen grundsätzlich ja nicht dem Hinweis auf weiterführende Themen; dies ist die Aufgabe entsprechender Literaturlisten. Fußnoten sollen nur den Beleg für im Text wiedergegebene oder - ausdrücklich - zu Eigen gemachte Meinungen und Auffassungen liefern, das heißt im Optimalfall lediglich aus einer Quellenangabe bestehen. Hiergegen spricht nicht, dass manche Autoren Exkurse oder Streitigkeiten in umfangreiche Fußnotenapparate auslagern [3]. Aufgrund der typischen Einbettung von Links in den Fließtext kann nur aus den konkreten Umständen gefolgert werden, ob es sich um eine bloße Quellenangabe, ein neutraler Verweis auf weitere Informationen oder ein wirkliches Zueigenmachen der gelinkten Seiten handelt.
Die hierzu vom Landgericht vorgenommene Differenzierung erscheint mir brauchbar zu sein, seine Bewertung in diesem Fall überzeugt voll. Auch wenn das Hanseatische Oberlandesgericht hinsichtlich der Frage einer unerlaubten Leistungsübernahme keinen Unterschied zwischen einem `normalen´ und einem Frame-Link sehen wollte, andererseits das Landgericht München selbst markenverwendende Links nicht als Markenverletzung bewertete [4], muss man doch einen qualitativen Unterschied zwischen einem `einfachen´ Link und einem Frame-Link feststellen. Es ist ja nicht nur so, dass der einfache Link den Surfer von der Homepage des Linkenden auf die gelinkte Seite `entlässt´, bei einem Frame-Link hingegen quasi unter `Kontrolle´ behält. Durch das `Einbinden´ der fremden Seite in die eigene Homepage wird auch der Eindruck erweckt, dass man den Inhalt dieser Seite als Teil seines Informationsangebots versteht. Dies mag auf einer Täuschungsabsicht beruhen, auf dem Bestreben, sich mit fremden Federn zu schmücken oder `nur´ dem Verlangen, ein umfassendes und `abgerundetes´ Informationsangebot bereitzustellen. In jedem Fall genügt allein schon der objektive Eindruck, um den Surfer zu der Erkenntnis gelangen zu lassen, dass der Linkende hier voll hinter der Frame-gelinkten Seite und deren Inhalt steht.
Derselbe Eindruck entsteht, wenn es sich zwar nur um einen einfachen Link handelt, die Ausgestaltung des Links aber erkennen lässt, dass diese gelinkte fremde Seite eine notwendige Ergänzung des eigenen Informationsangebots darstellt. Wenn also wie hier ein Händler eine Ware anbietet, hinsichtlich der notwendigen Beschreibung aber auf die Homepage eines Dritten - des Herstellers - verweist, dann handelt es sich um einen solchen notwendigen Link. Der Linkende macht sich in diesem Fall eindeutig die Beschreibung der Ware durch den Hersteller zu Eigen und will sie als eigene Beschreibung verstanden wissen. (fm)

Literatur

[1] Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. 11. 1998, Aktenzeichen 11 S 4/98, abgedruckt in Computer und Recht 1998 
S. 650
[2] Peter Rieß, Vorstudien zu einer Theorie der Fußnote, Verlag Walter de Gruyter Berlin/New York 1984
[3] Dr. M. Michael König, Das Computerprogramm im Recht, 1991, 
     zum Beispiel bei Rdnr. 359 ff., 444 f., 456, 477, 572, 627, 642, 648
[4] Dr. M. Michael König, Links bevorzugt, c't 22/99, S. 208

    Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt a. M.
ra.dr.koenig@drkoenig.de 
http://www.drkoenig.de 

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Auszug aus dem Teledienstegesetz, TDK
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen 
     Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich. Eine
     automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn
     der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes  von diesen
     Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Siehe auch komplette Fassung des Teledienstgesetzes (TDG)     
                     http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html


Wichtiger Hinweis zu allen Links:
Mit dem weltfremden Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten.

Siehe aber auch
http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html und obiger Auszug aus TDK

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FAQ   Online-Recht

Auszug aus "INTERNET PROFESSIONELL, Heft 9/99, Seite 8
Sollte eine Domain als Marke geschützt werden?
Schaden wird es nicht, allerdings haben mehrere Gerichte (unter anderem LG Hamburg, LG München, LG Düsseldorf) in der Vergangenheit entschieden, daß allein schon eine Second-Level-Domain unterhalb der ein ernsthafter Content erreichbar ist, kennzeichenrechtlichen Schutz erhalten kann. Es handelt sich zwar dabei nicht um denselben Schutz, der einer Marke zukommt, allerdings reicht er häufig aus, um die Domain zu verteidigen.. Dies gilt allerdings immer nur dann, wenn sich kein anderer auf ein älteres Recht an dem Begriff berufen kann.
·   Sind im Netz geschlossene Verträge wirksam?
Es kommt immer auf den Vertrag an. Einige Verträge müssen handschriftlich* unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, sind sie nicht wirksam. Die überwiegende Zahl der im Internet geschlossenen Verträge wird aber wirksam sein. Das größere Problem in diesem Zusammenhang ist, im Streitfall vor Gericht den Vertragsschluss zu beweisen. Denn ein ausgedrucktes EMail ist nach der allgemeinen Verfahrensordnung kein Beweis. Es kommt letztlich auf den Richter an, ob er dem Inhalt der EMail Glauben schenkt.
*     Siehe aber auch  
Digitale Signatur  (Einfügung des Webmasters)
·   Kann man das Copyrightzeichen bedenkenlos verwenden?  
Bei dem Zeichen
© handelt es sich um einen Schutzhinweis aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Der Copyrightvermerk ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht notwendig, da nach deutschem Urheberrecht, anders als im anglo-amerikanischen Raum, das Werk bereits mit seiner Fertigstellung geschützt ist. Es ist kein Antrag oder etwas Entsprechendes hierfür notwendig. Vorteil des Copyrightvermerks: Niemand kann sich darauf berufen, er habe nicht gewußt, daß es sich hier um ein geschütztes Werk gehandelt hätte.
Autor: Rechtsanw. Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online + Multimediarecht,. EMail: zimmermann@a-lex.de
Auszug aus "INTERNET PROFESSIONELL, Heft November 1999, Seite 10
Wettbewerbsverstoss durch irreführende Metatags
Anbieter, die neben ihrem eigenen Namen auch den Namen von Mitbewerbern in die Metatags einbinden, verhalten sich wettbewerbswidrig. In der Regel hat eine solche Verwendung der Metatags zur Folge, dass in Suchmaschinen neben dem Namen der eigentlichen auch der Mitbewerber gelistet wird; in einigen Fällen sogar vor dem Namensinhaber. Hierin ist eine Irreführung zu sehen, da durch das Suchergebnis der Suchende zu der unzutreffenden Annahme verleitet werden könnte, es bestehe zwischen den beiden Anbietern eine wirtschaftliche und/oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.
Kann meine Kreditkarte bei Online-Bestellungen misbraucht werden?
Behauptet ein Kunde, er habe nichts bei einem Händler über das Internet bestellt, so muss der Händler den Nachweis darüber erbringen, dass ein Vertrag mit dem Kunden geschlossen wurde. In der realen Welt dient als Nachweis dafür der unterschriebene Beleg der Kreditkartenzahlung. Dieser Beleg exisitiert bei Online-Bestellungen regelmässig nicht. Allein der Umstand, dass die richtige Kreditkartennummer und das korrekte Verfalldatum der Kreditkarte des Kunden übermittelt wurde, reicht nicht aus, um den Vertragsabschluss nachzuweisen. Entscheidend wird immer die Unterschrift sein. Die digitale Signatur wird zur Sicherheit in diesem Bereich beitragen.
Wer haftet für Beiträge in Foren und Gästebüchern?
Anbieter, die auf ihrer Seite Foren oder Gästebücher betreiben, haften grundsätzlich für die dort veröffentlichten Beiträge nach den allgemeinen Gesetzen, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass sie keine Kenntnis vom Inhalt der Beiträge haben. Das wird meistens dann der Fall sein, wenn es sich um unmoderierte Foren oder Gästebücher handelt. Rechtswidrige Beiträge müssen aber auch entfernt werden, sobald der Anbieter per Abmahnung darauf aufmerksam gemacht wird. Allerdings haftet der Anbieter dann erst mit Zugang der Abmahnung, da er auch erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt bestimmter Beiträge hat. Der Autor eines rechtswidrigen Beitrags haftet ohnehin.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail:
zimmermann@a-lex.de
Auszüge aus Homepage@ge 05/99
Hyperlinks: So vermeiden Sie Fehler
Das Urteil: Die Einbindung der Links zu den Kunden des Klägers hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil (AZ 13 U 38/99) nicht generell für unzulässig erklärt.. Es hat aber die konkrete Form, in der auf die fremden Kunden verwiesen wurde, für unzulässig erachtet. Für zulässig wurde jedoch eine Verwendung von Links angesehen, die mit Wissen und Genehmigung des Klägers oder unter ausdrücklichem Verweis auf den Kläger erfolgt.
Das ist zu beachten: Informieren Sie den Betreiber der Web-Seite, auf die Sie verlinken wollen. Dies mag Ihnen ein unnützer Aufwand erscheinen, aber es könnte sein, dass der Inhaber mit dem Link auf Ihrer Seite nicht einverstanden ist. Gehen Sie auf Nummer Sicher, und ersparen Sie sich möglichen Ärger. Derzeit kann der "Verlinkte" rechtlich dann nichts gegen den gesetzten Link machen, wenn durch Anklicken der Verknüpfung die eigene Seite vollständig verlassen wird und der Surfer hierüber nicht im Unklaren gelassen wird. Prüfen Sie die Links auf Ihrer Homepage immer wieder, um eventuelle haftungsrechtliche Probleme mit Inhalten der fremden Sites zu vermeiden, die Sie nicht zu verantworten haben.

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Marken: Schützen Sie sich vor Abmahnungen
Das Urteil: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung badwildbach.com als Internet-Domain-Namen zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 Mark, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zusätzlich mußte die Beklagte auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zum größten Teil selbst zahlen.
Das ist zu beachten: Vor der Anmeldung eines Domain-Namens für Ihre geschäftliche Homepage sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse genau überprüfen, ob der Name bereits durch ein anderes Unternehmen verwendet wird. Durch die technisch bedingte Einmlaigkeit der Internet-Adressen und die weltweite Abrufbarkeit von Web-Sites kann eine Namens- oder Markenverletzung bereits dann unabsichtlich begangen werden, wenn der von Ihnen gewählte Name mit dem Namen einer Stadt, Firma oder Marke kollidiert, von der Sie noch nie etwas gehört haben. Der Schutz des vorgesehenen Domain-Namens als Titel oder die Anmeldung als Marke bietet sich an, um auf diesem Wege einen gewissen Schutz vor teuren Abmahnschreiben und Gerichtsprozessen zu erreichen, aber auch hier ist eine vorherige Recherche unbedingt erforderlich.


Auszug aus "INTERNET PROFESSIONELL, Heft 12/99, Seite 12
Wo liegt bei Internet-Streitigkeiten der Gerichtsstand?
Früher konnten sich Schuldner noch sicher sein, am Ort ihres Geschäftssitzes verklagt zu werden. Durch das Internet läuft man Gefahr, auch fernab von diesem ort angeklagt zu werden. Der Grund dafür ist der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Danach können Marken- und Wettbewerbsverstösse an jedem Ort gerichtlich geahndet werden, an dem sie begangen werden. Das ist neben dem Standort des Servers, auf dem das "rechtswidrige" Material lagert, auch jeder PC, mit dem die betreffende URL abgerufen werden kann. Da solche Rechner überall in Deutschland stehen, kann der "Verletzte" den Verstoss vor einem Gericht seiner Wahl ahnden lassen.
Ist das Anbieten von MP3 legal?
Grundsätzlich haben nur die Urheber von Musikstücken das Recht, darüber zu entscheiden, wie ihre Musik genutzt wird. Als Nutzung ist auch das Angebot zum Download einzustufen. Derjenige, der auf seiner Webseite Musik ohne Genehmigung des Urhebers zum Download anbietet, verstösst gegen das Urhebergesetz und kann vom Urheber auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Um den Download aber legal anbieten zu können, können Site-Betreiber bei der GEMA eine Lizenz erwerben. Gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr, die die GEMA teilweise an den Urheber abführt, steht eienem MP3-Angebot im Netz nichts mehr im Wege.
Wie komme ich beim Providerwechsel an meine Domain?
Immer wieder kommt es vor, dass nach einem Providerwechsel der alte Provider den KK-Antrag des neuen Providers "naked". Häufig geschieht dies, da der alte Provider gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch nicht bezahlter Rechnungen geltend macht. Das landgericht Hamburg hat in der Vergangehit entschieden, dass den Providern ein solches Recht zustehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain kann aber nur dann wirksam wahrgenommen werden, wenn die Forderungen des providers berechtigt sind. Wenn der Provider selbst seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt hat, kann er hieraus auch keine Ansprüche ableiten. Häufigster Fall, der die Ansprüche der provider dahinschmelzen lässt, ist die mangelhafte Verfügbarkeit des Servers.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail:
zimmermann@a-lex.de

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Auszug aus INFORMATIONWEEK, Nr. 24, vm 11. November 1999
Neu ist nicht gleich neu
Zwischen neu und neu gibt es nach Meinung des Oberlandesgerichts Braunschweig Unterschiede. Das urteil in Kürze:
- Die Installation von standardisierter Ware ist ein Kaufvertrag und kein Werksvertrag.
- Stand der Technik bedeutet nicht zwangsläfuig, dass der Käufer die aktuellste Version erhält.
- Da bei neuentwickelter Software Schwierigkeiten auftreten in Bezug auf die Kompatibilität, ist die Funktionalität des Gesamtsystems entscheidend. Das für den Geschäftsbetrieb notwendige zuverlässige Funktionieren konnte in diesem Fall nur durch die Zusammenstellung älterer Software-Versionen erreicht werden.Dies bestätigten auch die hersteller der Software.

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Auszug aus HomeP@ge 01/00, Seite 70   Siehe auch Urheberrecht
Urheberrecht
- Urheberrechtlich geschütztes Material - egal ob Songs, Texte oder Bilder oder Filmausschnitte - dürfen nur dann auf einer  Homepage verwendet werden, wenn man eine Lizenz des Urhebers besitzt.
- Vor der Veröffentlichung im Internet sollte man sich für alle urheberrechtlich geschützen Werke, die man auf einer Web-Seite verwenden will, eine Lizenz beschafft werden. Den Aufwand sollte man nicht scheuen, denn das Risiko lohnt sich in der  Regel nicht. Plant man z.B, eine Fan-Seite, setzt man sich mit dem Rechteinhaber, also dem Produzenten des Spiels oder Films, in Verbindung. Man teilt das Vorhaben mit und bittet um Genehmigung, Bilder und Lieder verwenden zu dürfen.
- Links auf urheberrechlich geschützte MP3-Dateien sind unzulässig.
- Ein Liedausschnitt ist urheberrechtlich geschützt, sobald die Melodie erkennbar ist.. Dies kann schon
   nach sieben Tönen  der Fall sein.
- Videos und Standbilder von aktuellen Serien oder aus Fernsehfilmen dürfen auf einer Homepage nicht
   verwendet werden.
- Selbsterstellte Sounds und Videos dürfen auf einer Homepage verwendet werden, oder solche, für die
   eine Lizenz vorliegt.
- Erhält man eine Abmahnung, sollte man den Rat von Spezialisten einholen, da aufgrund der hohen
  Streitwerte ein Verfahren sehr teuer werden kann und mit dementsprechenden Risiken behaftet ist.


Auszug aus ComputerWoche 48/99 vom 03. 12. 1999
Patentrecht versus Urheberrecht
Dass Software in Europa nur dem Urheberrecht unterliegt und nicht patentiert werden kann, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Erfindungen, die ein DV-Programm, eine Rechen- oder Organisationsregel, sonstige Softwaremerkmale oder ein programm- bezogenes Verfahren enthalten, sind patentierbar, solange sie technischen Charakter haben. Programme "als solche". beispielsweise ein Texteditor, sind hingegen nicht patentierbar. Spätestens im nächsten Jahr soll sich das nach dem Willen der Europäischen Kommission ändern.
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers (Urhebers). Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das den Schöpfer über die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmen lässt, besitzt er auch die Verwertungsrechte. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, benötigt in der Regel eine Berechtigung. Dieses Nutzungsrecht wird allgemein als Lizenz bezeichnet.
Im Unterschied dazu schützen Patente alle denkbaren Programme für eine Problemlösung. Die grundlegende Idee der Erfindung tritt in den Mittelpunkt, nicht deren konkrete Ausgestaltung. Je allgemeiner ein Lösungskonzept im Patent formuliert ist, desto grösser ist der Schutzbereich und damit sein Wert..
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Neu ist ein Gegenstand, wenn er nicht zum gegenwärtigen Stand der Technik gehört. Die erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn das Können des Durchschnittsfachmanns übertroffen wird ("Erfindungshöhe"). Gewerblich anwendbar ist schliesslich alles, was auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt und benutzt werden kann.

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Auszug aus Internet Professionell 1/2000
Ist Domain-Übertragung sittenwidrig?
In Streitigkeiten um net- und com-Domänen taucht immer wieder das Phänomen auf, dass solche Domains nach einer Abmahnung vom Domain-Inhaber an einen Dritten verkauft werden. Der Verkauf dient häufig dazu, den Rechtsinhaber dauerhaft von der Nutzung der Domain auszuschliessen. Allerdings ist der Abgemahnte durch den Verkauf der Domain nicht aus dem Schneider. Erfolgt die Veräusserung asusschliesslich mit dem Ziel, dem Rechtsinhaber die Verweriklichung seiner Rechte zu erschweren, ist der Verkauf der Domain sittenwidrig. hypothetisch müsste die Domain daher wieder an den Abgemahnten übertragen werden. Die alte Situation wäre damit wiederhergestellt:
Autor: Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail:
zimmermann@a-lex.de
Wer bekommt eine edu-Domain?
Nach den Vergabe-Richlinien der Networksolution Inc., der auch für die Vergabe von edu-Domänen zuständigen Organisation, können edu-Domains für   Universitäten und Colleges (vergleichbar mit Fachhochschulen und Kunstakademien) registriert werden. Im Rahmen einer Registrierung müssen die akademischen Grade mitgeteilt werden, die durch die Universität, FH oder Akademie verliehen werden. Die Frage ist, ob die Amerikaner den von einer deutschen Bildungseinrichtung verliehenen akademischen Grad dem einer amerikanischen Einrichtung gleichstellen. Diese Fragen lassen sich am leichtesten durch eine entsprechende Anfrage bei Networksolution Inc. klären. Ist eine edu-Registrierung nicht möglich, sollte man überlegen, ob nicht mit der Registrierung einer org-Domain das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen ist.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail:
zimmermann@a-lex.de

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Auszug aus Internet Magazin 1/2000, Spalte: Tips&Tricks, Seite 97
Copyright im Internet
Über Copyright auf Webseiten hört man immer wieder widersprüchliche Aussagen. Gibt es denn keine seriöse juristische Quelle, in der dieses Problem behandelt wird?   Sebastian Bürk
Unter
http://www.netlaw.de/webaudit/urheber.htm   (nicht mehr erreichbar) behandelt ein Online-Jurist ausführlich und leicht verständlich genau diese Frage. man kann hier nachlesen, welche Daten genau urheberrechtlich geschützt sind, was bei Links auf  fremde Seiten zu beachten ist und welche rechtlichen Konsequenzen eine Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen kann.
Siehe auch
Anspruch auf Copyright-Vermerk
Siehe auch
Verzicht auf Copyright

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Auszug aus com!online, Heft 2/2000, Seite 22; Tobias H. Strömer, Spezialist für Onlinerecht
E-Mail-Werbung erlaubt?!
Ob Werbung per E-Mail zulässig ist oder nicht, war schon oft Gegenstand von Entscheidungen. Da beim Abruf der E-Mails Kosten entsehen, hielten die meisten Gerichte die Zusendung für unzulässig. Andererseits existiert eine in Deutschland noch nicht umgesetzte EU-Fernabsatzrichtlinie, nach der der Empfänger wie bei Briefpost ausrücklich erklären muss, keine Werbung erhalten zu wollen. Deshalb hielt das AG Kiel in einem Urteil zuletzt E-Mail-Werbung für erlaubt.
Fazit: Wer keine E-Mail-Werbung erhalten will, sollte sich in "Robinson-Listen" eintragen lassen, Filterfunktionen des E-Mail-Programms nutzen und den Versender auffordern, ihm keine weitere Werbung zukommen zu lassen.

Ist Werbung per E-Mail zulässig?
Siehe auch
Spamming und Werbung.

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Auszug aus com!online, Heft 2/2000, Seite 22; Tobias H. Strömer, Spezialist für Onlinerecht
Beleidigende Websites
In den vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer auf seiner privaten Website unter "den News der Woche" mehrfach beleidigend und herabsetzend über seinen Arbeitgeber geäussert. Das LAG stellte fest, dass die daraufhin ausgesprochene fristgemässe Kündigung berechtigt war. Der Arbeitgeber muss solche Äusserungen nicht hinnehmen, da das Verhalten seines Angestellten zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Arbeitsver- hältnissen führt.
Fazit: Im Internet ebenso wie im richtigen Leben: Vorsicht mit Beleidungen des Chefs - es kann den Job kosten.

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Auszug aus PCgo! 3/2000, Seite 22
Rechtsberatung im Internet  www.rechtratgeber.de
Dieser juristische Auskunftsservice beantwortet innerhalb von 24 Stunden jede Rechtsfrage. Und das läuft so: Sie formulieren Ihre Frage (maximal eine DIN-A4-Seite) und schicken diese per E-Mail an den Rechtsratgeber. Ihre Frage wird  an einen im entsprechenden Rechtsbereich (etwa Arbeits-, Familien-, Sozial- oder Strafrecht) kompetenten Anwalt weitergeleitet. In der Regel wird Ihre Frage bereits am nächsten Tag per E-Mail beantwortet. Dabei wird eine Gebühr von 45,-- Mark fällig, die Sie etwa per Kreditkarte begleichen können. Diese Gebühr erhöht sich auch nicht, wenn eventuelle Rückfragen zur Klärung des Problems nötig sind.

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Auszug aus PCgo! 3/2000, Seite 30
Streit um die Domainnamen
pm - Der Streit um Domainnamen wird immer öfters vor Gericht ausgefochten und es gewinnt meistens der Inhaber der eingetragenen Marke, der nun auch den Domainnamen für sich beansprucht.
Aber das muß nicht so sein, wie man in der Entscheidung des Landgerichts München 1 vom 4.3.99 (AZ 17 HKO 18453/98) nachlesen kann. Dort stritten ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen, Inhaberin der Marke "F-Net", und ein Herausgeber eines Internet-Finanzmagazins um die Berechtigung, die Domain "FNet.de" nutzen zu dürfen. Anders erging es dem Inhaber der Marke "Intershopping.de". Das Landgericht München gab in dieser Entscheidung (23.9.99 AZ 9HKO 12244/99) dem Inhaber der Marke "Intershop" mit seinem Antrag auf  Unterlassung der weiteren Nutzung der Domain durch den beklagten Domaininhaber recht.
Wie lassen sich angesichts solch divergierender Entscheidungen nun die Chancen in einem solchen Markenrechtsstreit abschätzen? Es ist zunächst zu unterscheiden, wie Sie betroffen sind: Als Markeninhaber, dessen Marke jemand anderes unberechtigt nutzt, oder aber als Betroffener, der durch seine Domainanmeldung möglicherweise unbeabsichtigt fremde Markenrechte verletzt hat. Letzteres scheint derzeit häufiger vorzukommen, sodass aus Sicht des Domaininhabers berichtet werden soll.
Sie haben nun also eine Aufforderung zur Herausgabe Ihres auf Sie eingetragenen Domainnamens erhalten, mit der Begründung, der Domainname stünde Ihnen nicht zu, weil Sie entgegenstehende Markenrechte verletzen würden.
Ausgangslage der Beurteilung ist §4 Markengesetz. Hiernach ist geschützt nur eine eingetragene Marke, wobei die geschützten Marken nicht umfassend, sondern immer nur für bestimmte Klassen von Waren oder Dienstleistungen geschützt sind. Das bedeutet, es ist durchaus möglich, dass sich zwei Personen den gleichen MNarkennamen - einmal Computernamen und einmal als Getränkenamen - schützen lassen. Gleichzeitig sind aber gemäß § 5 Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Der Domainname kann nun ein solches Unternehmesnkennzeichen sein. Hierzu ist es erforderlich, dass der Domainname nicht nur als solcher verwendet wird, sondern darüberhinaus auf Ihrer kommerziellen Webseite etwa als Bezeichnung des Webauftritts verwendet wird. In diesem Fall stehen sich Markenmae und Domainame zunächst gleichberechtigt gegenüber. Dann entscheidet der Zeitrang der Marke oder des Unternehmenskennzeichens darüber, wie der Striet ausgeht.
Was bedeutet dies? Der Inhaber, der sein Zeichen früher angemeldet oder geschäftlich genutzt hat, setzt sich gegen den anderen durch. Bei der Marke entscheidet das Datum der Anmeldung über die Frage, ab wann der markenschutz beginnt. Bei einem Unternehmenskennzeichen ist man gezwungen anchzuweisen, ab wann man begonnen hat, es geschäftlich zu nutzen.
Werden Sie als Privatmann abgemahnt und haben Sie keinen besonderen Anspruch auf den Domainnamen (beispielsweise weil der Domainname gleichlauten ist mit Ihrem Familiennamen), dann werden Sie in der Regel verpflichtet sein, die Domain herauszugeben. Neuere Entwicklungen betreffend der Verwendung von Gattungsnamen als Domainnamen gilt es hier jedoch abzuwarten, da das Landgericht Hamburg (AZ 3 U 58/98) entschieden hat, dass eine kommerzielle Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen unzulässig sein kann.
Meist ist jedoch der Einwand, die Marke hätte überhaupt nicht geschützt werden dürfen, erfolglos, da die Gerichte sich darauf berufen können, dass Sie zunächst in einem Widerspruchsverfahren gegen die Marke selbst vorgehen müssen, bevor Sie den Einwand erheben dürfen, es handele sich um eine Feherlhafte markeneintragung.
Fazit:
Die Erfolgaussichten in Markenrechtsstreitigkeiten hängen stark von den einzelnen Details in der Sache ab.
Urteil
Landgericht Hamburg (AZ 315 O 478/98): Urteil vom 13. Januar 1999
Ein Markeninhaber kann sich nicht nur dagegen wehren, dass jemand anderes einen mit seiner Marke identischen Namen benutzt, sondern auch dagegen, dass Sie einen Domainamen verwenden, der mit seiner geschützten Marke verwechselt werden kann. Dies gilt sowohl für klanglich gleichlautende Domainnamen, wenn diese einmal mit Bindestrich und einmal zusammengeschrieben werden, als auch bei der Verwendung von Zusätzen wie etwa "-online.de". Wie das Landgericht Hamburg entscieden hat, darf ausser den Herausgebern der Zeitung "Die Welt" niemand die Domainadresse "welt-online.de" nutzen. Zwar lautet die eingetragene Marke eigentlich "Die Welt", die Zeitung ist jedoch unter dem Begriff "Welt" bundesweit bekannt.
Bei bundesweit bekannten Marken bestimmt § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz, dass der Markeninhaber sich auch dann gegen eine Verwendung seiner Marke wehren kann, wenn der Name für ganz andere Waren oder Dienstleistungen als die geschützte Marke verwendet werden soll, sofern der Wert der geschützen Marke zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgenutzt werden soll. Dem Domaininhaber andererseits wurde bescheinigt, dass es sich bei den Domainnamen-Bestandteilen "online" und "de" um rein beschreibende Zusätze handelt, die für die Marke nicht prägend sind, sodass der Domainname und die Marke teilweise identisch waren.

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Auszug aus Internet Professional, März 2000, Seite 14
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht, Düsseldorf, info@a-lex.de
Domain und Privatpersonen?
Häufig kann man lesen, dass Privatpersonen bei der Registrierung einer Domain nichts zu befürchten haben. Richtig ist, dass Unternehmen ihren Anspruch auf eine Domain häufig nur auf gewerbliche Schutzrechte stützen, die gegenüber Privaten nicht wirken. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Unternehmen und auch Private können Unterlassungansprüche auch auf ihr Namensrecht stützen. Wählt der Private eine Domain, die dem Namen eines anderen entspricht und heisst er selbst nicht wie seine Domain, muss er befürchten, dass er aufgefordert wird, die Domain herauszugeben. Die Aufforderung ist berechtigt, da der Private sich rechtswidrig verhält, wenn er sich den Namen eines anderen anmasst.
Preisangaben in Online-Shops
Eigentlich, so sollte man meinen, ein alter Zopf, aber immer wieder werden Shop-Betreiber abgemahnt, weil ihre Preisaus- zeichnung gegen die Preisangabeverordnung verstösst. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen ist. Sie regelt, wie gegenüber dem Endverbraucher der Preis für eine Ware ausgezeichnet werden muss. In der Egelung heisst es, dass nur die Endpreise angegeben werden dürfen. Endpreise sind die Preise inklusive Mehrwertsteuer. Es ist ferner unzulässig, neben den Endpreis auch den nettopreis anzugeben. Und damit nicht genug, selbst der Zusatz "inkl. MWSt" kann, wenn er in der gleichen Schriftgrösse wie der Endpreis dargestellt wird, wettberwerbswidrig sein.
Patenrechtlicher Schutz von Geschäftsideen
Da im Internet bekanntermassen viel kopiert und übernommen wird, sind diejenigen, die ein neues Businesskonzept entwickelt haben, daran interesssiert, ihre Geschäftsideen bestmöglich gegenüber Nachahmern zu schützen. In den USA ist ein patent- rechtlicher Schutz von Geschäftsideen mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das deutsche Patenrecht sieht einen solchen Schutz nicht vor.. Nach ihm sind lediglich technische Erfindungen schützenswert. Wenig Erfolg wird auch der Schutz einer Geschäftsidee in den USA haben, um später seine Rechte in Deutschland zu schützen und durchzusetzen, da ein solches US-Patent in Deutschland keine Wirkung entfaltet. Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten lässt sich eine Geschäftsidee nach deutschem Recht nicht schützen.

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Wunsch-Domain schon weg
Ein Autohaus wollte unter seinem Namen eine Domain eintragen lassen, die bereits durch eine Familie mit gleichlautendem Familiennamen belegt war. Nachdem das Autohaus nicht nachweisen konnte, ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung zu sein, entschied das Gericht gemäss dem Prioritätsprinzip zu gunsten der Famile und wies die Klage ab.
Landgericht Paderborn, AZ: 4 O 228/99

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Auszug aus com!online 3/2000, Seite 16
Virtuelles Hausrecht
Wer einen Chat-Room betreibt, ist "virtueller Hausbesitzer" - entschied das Landgericht Bonn. Ein Chat-Room ist grundsätzlich vergleichbar mit einem realen Raum. Als Hausherr kann der Chat-Betreiber die Chattiquette festlegen. Bei Verstössen darf er Chatter von der Teilnahme ausschliessen, allerdings mit Einschränkungen: Lediglich bei besonderen Zugangskontrollen oder entsprechenden Nutzungsbedingen kann ein Chatter wegen schlechter Manieren ausgesperrt werden. Ansonsten gilt gleiches Recht für alle: Weil sich "nur" ebenso schlecht benimmt wie seine Mit-Chatter, darf bleiben, solange er den Ablauf nicht stört.
Fazit: Wer Knigge und Chattiquette kennt, hat keine Probleme im Chat.

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Auszug aus Internet Professionell Mai 2000
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht, Düsseldorf,
info@a-lex.de
Zulässigkeit kostenloser gewerlicher Anzeigen
Für den Printbereich bildet das Geschäft mit gewerblichen Anzeigen das finanzielle Rückgrat. Der kostenlose Abdurck von gewerblichen Anzeigen kann dabei den Wettbewerb im Printbereich gefährden. Sofern eiene konkrete Gefährdung der Existenz eines Printmediums nachgewisen werden könnte, wäre der kostenlose Abdruck wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Auch im Netz bilden die gewerblichen Anzeigen das Rückgrat der Finanzierung der Sites. Aber auch hier gilt, dass ein Mitbewerber nachweisen müsste, dass er wegen der kostenlosen Schaltung von Anzeigen durch eine andere Site existentiell gefährdet wird. Das dürfte äusserst schwierig werden, denn ein Mitbewerber, der tatsächlich eine Bedrohung darstellt, wird es sich nicht leisten können, kostenlose Anzeigen zu schalten.

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Auszug aus Internet Professionell Mai 2000
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht, Düsseldorf,
info@a-lex.de
Der Trick mit dem Strich
Die Zahl von attraktiven, freien Second-Level-Domains wird immer geringer. Das veranlasst einige dazu, eine bereits bestehende Domain mit einem Bindestrich zu versehen und - sofern diese noch frei ist - zu registrieren. Der Inhaber einer solchen Domain wird sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass der bei den Nutzern Verwirrung zwischen seinem Angebot und dem ohne Bindestrich stiftet, was wettbewerbswidrig sein kann. Ferner kann die Verwendung der Bindestrichdomain kennzeichenrechtswidrig sein. Die Inhaber solcher Domains berufen sich häufig darauf, dass der Bindestrich ausreiche, um die eine Domain von der anderen zu unterscheiden. Ein Kennzeichenverstoss oder eine Verwirrung der Nutzer würde daher ausscheiden. Aus diversen Gerichtsentscheidungen der jüngeren Vergangenheit ergibt sich allerdings, dass dem nicht so ist.

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Bundesgrichtshof, Urteil vom 6. Juni 2000, AZ XI ZR 258/99
Lastschrift jetzt widerrufbar
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen bei Abbuchungen per Lastschrift derzeit eine vierwöchige Widerrufsfrist vor. Diese Frist hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Denn eine Lastschriftbelastung muss durch den Kunden genehmigt sein, sei es ausdrücklich oder stillschweigend. Sonst kann sie unbefristet widerrufen werden.
Der Bundesgerichtshof hat den Banken hierbei nicht den Weg versperrt, eine solche Genehmigung auch per Allgemeine Geschäftsbedingungen auszustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Genehmigung in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gesondert gereghelt wird und der Kunde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Bis zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen gilt also, dass diese Lastschriften unbefristet widerrufen werden können.

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Auszug aus Internet Professional, April 2000, Seite 14
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht,
info@a-lex.de
Akzeptiert das Finanzamt Rechnungen per E-Mail?
In zunehmendem Masse werden Rechnungen heute nicht mehr mit der Briefpost, sondern per E-Mail zugestellt. Die Rechnungen werden dann von den Empfängern zu Zwecken der Buchhaltung und zur Vorlage beim Finanzamt ausgedruckt. Die Finanzbehörden, so zumindest die Auskunft des Finanzamtes Düsseldorf, akzeptieren diese Rechnungen als Buchungsbeleg. Allerdings empfiehlt es sich, bei hohen Beträgen (über mehrere tausend Mark) eine Kopie des Kontoauszuges beizulegen, damit das Finanzamt sicher gehen kann, dass auch tatsächlich ein Geldfluss stattgefunden hat.
Urheberrecht und JavaScripts?
Auch das einzelne Script kann urheberrechtlich geschützt sein.Die hinter dem Script stehende Idee ist dagegen nicht geschützt. Zieht man das Beispiel heran, in dem ein Script die Aufgabe übernimmt, zu überprüfen, ob Angaben in einem Formularfeld richtig eingetragen wurden, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, diese Überprfung darzustellen. Am einfachsten ist der Vergleich mit der Sprache. So wird die Aussage "Ist die E-Mail-Adresse mit einem @-Zeichen versehen?" zum gleichen Ergebnis führen, wie "Ist bei der E-Mail-Adresse das @-Zeichen dabei?". Es wurde hier nur die Idee übernommen. Wird das Script allerdings ohne Genehmigung des Urhebers in seiner Gesamtheit übernommen, besteht die Gefahr einer Urheberrechts- verletzung.Vorsicht ist insbesondere deshalb geboten, da die Scripts häufig Befehle binhalten, die mit der Funktion des Scripts niochts zu tun haben. Sie dienen lediglich dazu, dem Urheber den Nachweis eines Urheberrechtsverstosses zu erleichtern.
Schadensersatz gegen Provider?
Gelegentlich finden sich in den Angeboten von Providern Leistungen, die tatsächlich nicht vorhanden sind. So sind etwa versprochene Bandbreiten in Wahrheit häufig viel geringer. Der erste Gedanke des "geprellten" Kunden ist Schadensersatz. Allerdings wird von den Gerichten nur dann ein Schadensersatz zugestanden, wenn auch tatsächlich ein Schaden eingetreten ist oder, weil potentielle Interessenten abgesprungen sind, ein Schaden sich in nächster Zuunft realisieren wird. Häufig bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als den Vertrag zu kündigen und einen neuen Provider zu suchen.

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Auszug aus Internet Professionell, Oktober 2000, Seite 14
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht,
info@a-lex.de
Anspruch auf Copyright-Vermerk
Viele Unternehmen erstellen ihre Webpages nicht selbst, sondern beauftragen damit Agenturen. Den Agenturen dienen diese Arbeiten dann als Referenzen, die in der Werbung verwendet werden. Häufig finden sich auf Seiten von Unternehmen, die ihre Seiten von Agenturen haben erstellen lassen, Urhebervermerke der Agenturen. Einige Unternehmen lehnen allerdings die Nennung der gestaltenden Agenturen ab, da sie nicht bereit sind, Werbung für Dritte zu machen. Dahinter steht aber auch häufig der Gedanke, die Arbeit anderer als eigene Leistung darzustellen. Ein solches Vorgehen läuft dem Grundgedanken des Urheberrechts zuwider, denn hiernach hat der urheber einen Anspruch darauf, dass ein Copyright-Vermerk eingefügt wird, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass er der Urheber des Werkes ist.
Siehe auch
Copyright      Siehe auch Verzicht auf Copyright
Zulässigkeit von E-Mail-Abmahnung
Eine Abmahnung dient dazu, dem Abgemahnten die Gelegenheit einzuräumen, durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Wird ein gerichtliches Verfahren wegen Marken-, Wettbewerbs- oder Urhebeberverletzung ohne vorherige Abmahnung eingeleitet, fehlt es dem Abmahnenden, außer in besonders dringenden Fällen, am Rechtschutzbedürfnis. Er läuft Gefahr, dass seine Klage zurückgewiesen wird und er auf den Kosten sitzen bleibt. Den Abmahnenden trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Bei Abmahnungen per E-Mail kann dieser Nachweis schwer fallen, insbesondere dann, wenn der Abgemahnte nicht reagiert. Es ist daher anzuraten, eine Abmahnung mit Einschreiben / Rückschein zustellen zu lassen.
Schutz der Domain durch Titelschutz?
Viele Begriffe sind einem Markenschutz nicht zugänglich. So können keine Begriffe als Marke angemeldet werden, die die Waren oder Dienstleistungen, die unter dem Begriff vertrieben werden sollen, beschreiben. Es fehlt solchen Begriffen an der notwendigen Unterscheidungskraft. Weniger strengere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft von Titeln gestellt. Der Inhaber einer Website kann daher für die Domain und die Site unter Umständen Titelschutz beanspruchen. Der Titelschutz entsteht in der Regel mit Benutzungsaufnahme. Bei Websites liegt eine Benutzungsaufnahme vor, sobald die Site unter einer bestimmten Domain erreichbar ist. Allerdings kann nicht jeder Sitebetreiber Titelschutz beanspruchen. Erfoderlich ist, dass der Site Werkscharakter zukommt. Von einem Werk kann erst dann gesprochen werden, wenn die Site das Ergebnis einer gesitigen Anstrengung ist. Wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auszug aus Internet Professionell, Dezember 2000, Seite 16
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Verzicht auf Copyrightvermerk
In einer der letzten Ausgaben wurde ausgeführt, dass der Urheber einen Anspruch darauf hat, dass auf seinen Werken sein Copyright vermerkt wird. In der Vergangeheit tauschte nun die umgekehrte Frage auf. Was ist, wenn der Auftrag zur Fertigung des Internet-Auftritts erteilt wird, der Kunde aber aus Kostengründen die Seiten selbst weiterpflegen oder weiterentwickeln will und dies mangels erforderlicher Kenntnisse des Kunden für den genannten Urheber geschäftsschädigende Züge annehmen kann. In solchen Fällen kann der Urheber selbstverständlich auch von Anfang an verlangen, dass auf seine Urheberschaft nicht hingewiesen wird.
Siehe auch
Copyright.  Siehe auch Anspruch auf Copyright-Vermerk.
Einzugsermächtigung Online
Nach einer Verbandsübereinkunft der deutschen Kreditwirtschaft sind Einzugsermächtigungen vom Kunden schriftlich zu erteilen. Die Schriftform erfodert eine eigenhändige Unterschrift des Kunden. Werden Beträge trotz fehlender Unterschrift abgebucht, verstößt der Händler gegen seine vertraglichen Pflichten mit seiner Hasubank, denn er selbst verplichtete sich dieser gegenüber, dass eine entsprechende Erklärung vorliegt. Die digitale Signatur wird hier Abhilfe schaffen. Bis dahin erscheint ein Medienbruch, der den Kunden zu Ausdruck, Unterschrift und Rücksendung der Erklärung zwingt, zumindest aus rechtlicher Sicht unausweichlich.

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Auszug aus Internet Professionell, November 2000
Verletzung von Marken strafbar?
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Jüngst hat das Amtsgericht München den Inhaber von diversen Domains, die mit den Marken bekannter Unternehmen identisch waren, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Grundsätzlich ist nach dem Markengesetz eine Nutzung fremder Markan und Unternehmensbezeichnungen strafbar und wird von der Staatanwaltschft nach vorherigem Antrag des Kennzeichen- inhabers verfolgt. Das Strafmaß liegt bei bis zu drei Jahren Haft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, kann die Strafe bis auf fünf Jahre Haft steigen. Neben dem Markengesetz sieht auch das Urheberrecht bei einer unerlaubten Verwertung von urheber- rechtlich geschützten Werken eine strafrechtliche Ahndung vor. Der Strafrahmen entspricht dabei dem Markengesetz.
Umfang von Nutzungsrechten
Es kommt immer wieder vor, daß Auftragsleistungen von Autoren, Textern oder Agenturen, die für den Printbereich gedacht waren, auch im Internet erscheinen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Auftraggeber berechtigt ist, die Auftragsleistung auch online zu verwerten. Diese Frage lässt sich, wie so oft, nur anhand des Einzelfalls beantworten. Entscheidend ist die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung. Allerdings, enthalten solche Vereinbarungen regelmäßig keine konkreten Angaben über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Es muss dann im Rahmen der Vertragsauslegung bestimmt werden, was der Wille der Vertragsparteien war. Wenn der Auftraggeber den Auftrag erteilt, Beiträge, Werbetexte oder Bilder zu fertigen, um sie in den von ihm herausgegebenen Veröffentlichungen oder ind er Werbung zu verwenden, wird hiervon regelmässig die Verwertung im Print- wie auch im Online-Bereich erfasst sein.
Unzulässige Domain-Nutzung
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt ist die Registrierung einer Domain, die nicht dem Namen des des Inhabers entspricht und auch sonst in keinem Zusammenhang mit dem Inhaber oder mit seiner geschäftlichen Tätigkeit steht, unzulässig, wenn dadurch ein Unternehmen von der Nutzung seines Namens oder seiner Marke als Domain ausgeschlossen wird. Es wird dem Domain-Inhaber in solchen Fällen unterstellt, er habe die Domain mit der Absicht registriert, das Unternehmen von der Teilnahme am Internet auszuschließen. Ein solches Vorgehen ist sittenwidrig. Der Inhaber hat in solchen Fällen die Domain herauszugeben.

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Auszug aus Internet Professionell, Februar 2001
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Beschreibende Domains zulässig?
In der Vergangeheit haben verschiedene Gerichte unterschiedlich über die Zuässigkeit von beschreiben- den Domains entschieden. So wurde zum Beispiel die Verwendung der Domain "Mitwohnzentrale.de" und "Rechtsanwaelte.de" als wettbewerbswidrig eingestuft, da andere Mitbewerber davon ausgeschlossen werden, unter dem Gattungsbegriff ihrer Berufsbezeichnung gefunden zu werden. Allerdings lassen sich diese Urteile nicht pauschal auf alle Gattungsbegriffe ausweiten. Entscheidend ist, ob der Begriff geeignet ist, andere Mitbewerber tatsächlich auszuschließen.
Rechnungen bei Providerwechsel?
Wer eine Domain registriert, sollte im Fall eines Providerwechsels darauf achten, dass die Rechnungen de Vergabestelle auch an den neuen Provider gesendet werden und dieser sich um den Ausgleich bemüht. Es geschieht immer wieder, dass nach einem Wechsel die Rechnungen weiterhin zum alten Provider geschickt werden, dort liegen bleiben und nicht bezahlt werden. Über kurz oder lang, verliert der Kunde dann den Anspruch auf die Domain sund sie wird an einen neuen Inhaber vergeben. Die Domain dann wieder zu bekommen, gestaltet sich äußerst schwierig.
Rechte Dritter bei Domain-Kauf?
Nach dem Erwerb von Domains meldet sich häufig ein Dritter beim neuen Inhaber und erhebt Ansprüche, die er aus einer Marke oder einem Namen ableitet. Mitunter hatte der alte Inhaber damit schon gerechnet. Im Übertragungsvertrag sollte daher der alte Inhaber zusichern, dass ihm Ansprüche Dritter nicht bekannt sind. Eine solche Regelung erleichtert notfalls den Rücktritt vom Vertrag.

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Auszug aus PC Professionell 6/2001, Ferf.: Dr. Gero Himmelsbach
Schadensersatz
Wer fremde Rechner außer Gefecht setzt, trojanische Pferde einschleusst oder Rechner anders manipuliert, begeht eine Sachbeschädigung, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Schon der Versuch ist strafbar.
Ausserdem ist der Täter schadensersatzpflichtig. Legt er zum Beispiel das Buchungssystem eines Reisebüros lahm und entgehen dem Reisebüro dadurch Buchungen, muss er für den Schaden aufkommen.


Auszug aus Internet Professionell Oktober 2001
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht, Düsseldorf,
info@a-lex.de
Kündigung bei privaten E-Mails
Ein Arbeitgeber ist selbst dann nicht zu einer außerordertlichen Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt, wenn dieser entgegen einer betriebsinternen Anweisung private E-Mails empfängt und diese dann auch noch weiterleitet. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen zunächst ordentlich abzumahnen und erst bei einem neuerlichen Verstoß gegen die betriebsinternen Anweidungen kann die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (5 Ca 4459/00).

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Siehe auch Domain  und  Markenrecht 
Siehe auch Abmahnwelle


Surf-Tipps

Rechtsanwalt Jörg Richardi, Arbeitsrechtsexperte aus Stuttgart sagt, was beim Surfen im Betrieb erlaubt ist   Auszug aus Com!online, Heft 9/99, Seite 38
·  Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die volle Arbeitsleistung. Privates Surfen während der Arbeitszeit fällt
   nicht darunter.
   Bei dauernden Verstössen kann die letzte Konsequenz die Kündigung sein.
·  Arbeitnehmer, die private Online-Kosten verursachen, verletzen ihre Pflichten gegenüber dem
   Arbeitgeber.
·  Private EMails unterliegen zwar dem Fernmeldegeheimnis. Es besteht aber ein betriebliches Interesse,
   eingehende Mails zur Kenntnis zu nehmen.

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Siehe auch: Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de


Auszug aus Internet Magazin Heft 08/00
Das neue Fernabsatzgesetz
Nach einigem Hickhack wurde nun das Fernabsatzgesetz in seine endgültige Form gebracht. Demnach hat man 14 Tage Zeit, sich den Online-Kauf nochmals zu überlegen.

Gültigkeit

Das Fernabsatzgesetz gilt für:
l den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsgesetzes;
l Time-Sharing-Verträge (z.B. bei Ferien-Immobilien);
l  Finanzgeschäfte;
l die Veräußerung von Grundstücken;
l die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
  Bedarfs, die regelmäßig geliefert werden;
l Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken
  sowie  Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, die Dienstleistung zu einem
  bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen;
l Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaen etc. geschlossen werden;
l Verträge, die durch die Benutzung öffentlicher Fernsprecher geschlossen werden, soweit sie deren
   Benutzung zum Gegenstand haben.

. . . . .
Die Wurzeln des Fernabsatzgesetzes liegen in der EU-Fernabsatzrichtlinie vom 20. Mai 1997. Bei der Umsetzung wurden neben einigen redaktionellen Veränderungen auch inhaltliche Umgestaltungen im Verhältnis zur ursprünglichen EU-Linie vorgenommen. Beispielsweise sieht die EU lediglich eine mindestens siebentägige Widerrufsfrist vor. In der deutschen Umsetzung beträgt sie jedoch zwei Wochen.
. . . . .
Vom Fernabsatzgesetz sind alle Verträge betroffen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zum Gegenstand haben. Dazu zählen insbesondere Briefe, kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

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Auszug aus Website G+J Computer Channel 09.11.2000, Von Rechtsanwalt Christian Czirnich
Kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten
Wer seine Homepage mit aktuellen Nachrichten oder Musik aufpeppen will, sollte sicherstellen, auch tatsächlich Rechte daran zu besitzen. Das Urheberrecht sieht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten vor. Ein Haus können Sie gutgläubig von dem erwerben, der im Grundbuch als Eigentümer steht. Unabhängig davon, ob der nun tatsächlich Eigentümer ist oder nicht. Bei Urheberrechten ist dies anders. Niemand kann gutgläubig mehr Rechte erwerben, als der Verkäufer selbst hat.
Wer also Börsendaten auf seiner Webseite platzieren will, muss die Rechte dazu erwerben: Beispielsweise von einem Nachrichtendienst oder über einen Vertrag mit der Deutschen Börse. Auch wenn Sie auf Ihrer Homepage Hintergrundmusik spielen lassen wollen, müssen Sie sich mit der jeweiligen Plattenfirma und der Gema einigen.
Doch auch Plattenfirmen haben die Urheberrechte an den von ihnen vertriebenen Songs nicht selbst, sondern müssen das Recht zur Verwertung von den Künstlern erwerben. In einem vom Landgericht München entschiedenen Fall (AZ 7 O 11335/00) ging dies schief. Eine Plattenfirma hatte die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Songs "Just be free" von Christina Aguilera von einer englischen Firma erworben, der diese Rechte angeblich vom Produzenten zur Vermarktung übertragen worden waren. Dummerweise vergaß die Plattenfirma zu prüfen, ob der englischen Firma die Rechte auch auf Dauer übertragen worden waren. Im Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bis zum 31. Mai 2000 beschränkt waren. Damit konnte auch die Plattenfirma sich auf die erworbenen Rechte nur bis zu diesem Termin berufen. Die weitere Herstellung und der Vertrieb des Titels wurden der Firma untersagt. Die nach dem 31. Mai produzierten Kopien waren ohne die erforderlichen Rechte hergestellt, damit unwissentlich Raubkopien, und müssen nachlizenziert werden.
Wenn Sie daher für Ihre Homepage Content besorgen wollen, sichern Sie sich vertraglich folgendermaßen ab:
1. Wenn ihr Vertragspartner die von ihnen erworbenen Inhalte nicht selbst produziert, sollten Sie dessen Berechtigung prüfen. Wollen Sie beispielsweise einen Nachrichtenticker integrieren, lassen Sie sich den Vertrag zeigen, in dem ihrem Vertragspartner von der Nachrichtenagentur o.ä. das Recht eingeräumt wird, die Nachrichten weiter zu verkaufen.
2. Vereinbaren Sie, dass Ihr Vertragspartner Sie von allen Schäden freistellt, die Ihnen dadurch entstehen, dass ihr Vertragspartner aus irgendeinem Grund die Ihnen eingeräumten Rechte doch nicht haben sollte.
Christian Czirnich arbeitet als Rechtsanwalt in München und schreibt für den Computer Channel regelmäßig über aktuelle Rechtsthemen, Paragrafen und Urteile.

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Auszug aus Homep@age 02/2001      Siehe auch Urheberrecht
Das "Urheberrecht" - im Zusammenhang mit Grafiken
Texte, Werbegrafiken oder JavaScripts unterliegen ebenso wie andere Werke dem Schutz des deutschen Urheberrechts (UrhG). Es reicht dabei, dass diese Werke mit einem Minimum an schöpferischem Aufwand erstellt wurden. Als Autor haben nur Sie das Recht, die Verwendung und Verbreitung Ihrer Werke zu bestimmen. Grundsätzlich gestattet ist Surfern die Nutzung geschützter Werke für den eigenen und privaten Gebrauch. Dazu zählt etwa, die Dateien auf der eigenen Platte zu speichern, um sie innerhalb der eigenen vier Wände zu gebrauchen. Dies schließt allerdings aus, fremde Daten auf der eigenen Homepage weiterzuverwerten.
Ihre Bilder und Fotos sind auch dann geschützt, wenn Sie keinen Urheberrechtshinweis anbringen.Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen andere Homepage-Bauer Ihre Werbegrafiken nicht auf der eigenen Homepage verwenden. Ausnahmsweise zulässig ist eine Nutzung, wenn diese Ihr Bildmaterial stark verändern. Eine derartige Verfremdung muss allerdings o weit gehen, dass praktisch ein neues Werk entsteht.
Ebenso lassen sich Dateien verwenden, die der Urheber zur allgemeinen Benutzung freigegeben hat. Vor allem Clipart-Sammlungen und Download-Galerien stellen Ihnen solche urheberrechtsfreien Dateien zur Verfügung. Foto- und Grafik-CDs sind dabei allerdings mit Vorsicht zu genießen. Auch hier ist oft nur eine private Nutzung erlaubt - was eine Verwendung auf der eigenen Website ausschließt. Weitere Tipps zum Urheber- und Online-Recht finden Sie im Web beispielsweise unter www.netlaw.de

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Auszug aus PCgo! 2/2001
Private Daten auf dem Firmen PC
Ein Arbeitgeber verlangte von einem Mitarbeiter, eine Kopie der gesamten Festplatte seines Arbeitsplatzrechners zu dulden. Dieser verweigerte dies mit der Begründung, auf dem PC befänden sich auch private Daten und erklärt sich nur bereit, eine Kopie bestimmter Teile der Festplatte hinzunehmen. Daraufhin wurde dem Angestellten wegen beharrlicher Arbeitsver- weigerung fristlos gekündigt.
Wie das Landsarbeitsgericht hierzu feststellte, war diese Kündigung unwirksam. Dem Arbeitgeber steht zwar zu, das Ergebnis der Arbeiten seiner Mitarbeiter zu sehen, was ihn auch dazu berechtigt, sich davon Kopien zu machen. Einem Mitarbeiter, der diese Arbeitsergebnisde nicht herausgibt, kann dann auch fristlos gekündigt werden. Weist der Angestellte jedoch darauf hin, dass sich auf dem PC befugtermaßen auch private Dokumente befingen und ist er bereit, davon Kopien der betrieblichen Daten zu dulden, dann darf keine Kündigung erfolgen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2000 4 Sa 389/99.

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Auszug aus Internet Professionell, April 2001
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht,
info@a-lex.de
Wie weit reicht das Zitierrecht?
Wer Inhalte Dritter übernimmt, kann sich nur dann erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei der Übernahme um ein Zitat handelt, wenn die Übernahme nach ihrem Zweck nach geboten ist. Um kein Zitat handelt es sich, wenn das zitierte Werk nicht dem eigenen Werk dient, sondern versucht wird, das fremde Werk unter dem Deckmantel des Zitats selbst zu verwerten.

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Newsflash 15/01
Firmen reagieren aufs @-Urteil
Das Sonderzeichen "@" ist als Teil von Firmennamen nicht zulässig. Das Landgericht München hat jetzt eine diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts München in zweiter Instanz bestätigt (Az.: 17 HTK 24115/00).
Als Begründung nannten die Richter: "Der Name eines Kaufmanns beziehungsweise einer Firma darf keine Zeichen enthalten, die nicht zur deutschen Rechtschreibung gehören". Weiterhin begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass ein Firmenname aussprechbar bleiben muss. Zudem hält die Kammer die allgemein übliche Verwendung des @ im Firmennamen für nicht gegeben. Im vorliegenden Fall wollte ein Unternehmen den Firmennamen inklusive @ ins Handelsregister eintragen lassen.
Prominete Firmen wie "Met@box" oder die "Net@G" sind von der Entscheidung betroffen. Ein Sprecher der Net@G sagte der INTERNET WORLD heute: "Wir sind bereits bemüht, das @ endgültig aus dem Namen zu streichen. Zwar hat diese Entscheidung auch mit dem zu erwartenden Urteil bezüglich des @ zu tun, in erster Linie wollen wir uns damit jedoch vom Image  einer reinen Internet-Firma distanzieren. Schließlich machen wir ja Gewinn mit unserem Unternehmen", so der Sprecher. Auf der Site des Unternehmens sind die @ in den Firmennamen bereits verschwunden. Leider war im Hause
Met@box niemand für eine Stellungnahme erreichbar.

http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse.html
http://www.netag.de/start.htm

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Auszug aus Internet Professionell, Juni 2001
Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann 
ist Spezialist für Online- und Multimediarecht

Sind Newsletter Spam-Mail?
Nach Auffassung einiger Richter unterscheiden sich Newsletter nicht von Werbe-E-Mails. Dem Empfänger, der diese E-Mails ohne ausdrücklichen Wunsch erhält, steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender zu. Ausnahme: Der Versender führt den Nachweis, dass der Empfänger den Erhalt der Mails gewünscht hat. De Eintrag in eine Mailingliste reicht dafür nicht aus. Es wird der Nachweis gefordert, dass der Empfänger seine Adresse selbst eingetragen hat.

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Informationsdienst Wissenschaft (idw) - Pressemitteilung - Universität des Saarlandes, 18.05.2001
WWW-Angebot zu Rechtsfragen von Internet und Multimedia - remus ist online.
Das Internet-Angebot "remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule" ist online: http://remus.jura.uni-sb.de/ .
remus ermöglicht es Interessierten, sich schnell, aktuell und effektiv über urheberrechtliche Fragen rund um die neuen Medien zu informieren und auszutauschen. Im einzelnen bietet remus
· einen Leitfaden zu urheberrechtlichen Problemen,
· typische Fälle aus der Praxis mit rechtlichen Erläuterungen,
· ausgewählte Literatur und Links zu weiterführenden Fragen,
· einen kostenlosen elektronischen Newsletter mit Neuigkeiten rund um die remus-Themen
· sowie fachkundig moderierte Diskussionsforen.
Mit remus legt das Institut für Rechtsinformatik (IFRI) der Universität des Saarlandes in Zusammenarbeit mit Deutschen Bildungsserver den Grundstein für ein zentrales Informationssystem im Internet zu rechtlichen Problemen, die beim Einsatz von Multimedia und Internet in Bildungseinrichtungen auftreten. Gegenstand sind zunächst urheberrechtliche Rechtsfragen. Danach soll das Angebot von remus auch auf andere rechtliche Fragen wie beispielsweise zum Datenschutz erweitert werden.
In einer ersten Projektphase in den Jahren 1998 und 1999 hatte das IFRI unter der Leitung von Prof. Dr. Maximilian Herberger bereits einen Prototyp entwickelt. Dieser wird nun zu einem umfassenden Informationsangebot ausgebaut. Mit finanzieller Unterstützung des Deutschen Bildungsservers vervollständigen die Fachleute des Instituts für Rechtsinformatik remus bis zum kommenden Januar. Erreichen soll diese Informationsplattform alle Verantwortlichen in den Bildungseinrichtungen.
Die Nutzerinnen und Nutzer von remus sind eingeladen, ihre Anliegen sowie zusätzliche Themenvorschläge einzureichen. Diese werden bei der Weiterentwicklung von remus einbezogen.
Ansprechpartner remus:
Prof. Dr. Maximilian Herberger, Universität des Saarlandes, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Postfach 151150, 66041 Saarbrücken, Tel.: (0681) 302-3105, Fax: (0681) 302-4469,
E-Mail: rechtsinformatik@jura.uni-sb.de

Ansprechpartnerin beim Deutschen Bildungsserver:
Tamara Massar, Deutsches Institut für Internationale pädagogische Forschung (DIPF),
 DBS-Geschäftsstelle, Schloßstr. 29, 60486, Frankfurt/Main, Tel.: (069) 24708-326, Fax: (069) 24708-328,
 E-Mail: massar@dipf.de
 

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Newsflash - Internet-Nachrichten, Ausgabe 41/01, 10.10.2001
Juristische Tipps für Website-Betreiber
Kostenlose Hilfestellungen für Website-Betreiber bei Haftungsfragen, Streitigkeiten um Internetadressen und Probleme des Urheber- und Markenrechts bietet die Mannheimer Agentur für neue Medien Digitale Informationssysteme mit dem Bereich "Net & Law" auf ihrer Homepage. Unter der Adresse www.digi-info.de/recht   können sich Interessenten mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut machen. Wie die Agentur am Mittwoch mitteilte, wurde die online verfügbare Substanz jetzt auf 1300 Begriffserklärungen und 150 Gerichtsurteile erweitert und damit nahezu verdoppelt.
http://www.digi-info.de/recht/

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Informationsdienst Wissensch(idw) - Pressemitteilung - Westfaelische Wilhelms-Universität Münster, 18.10.2001
Internet als "virtuelles Gesetzbuch"
Was haben der Vertrag zum Bau des Kanaltunnels zwischen England und Frankreich und ein einfacher Importvertrag über wertvollen Granit zwischen einem deutschen Händler und einem chinesischen Exporteur gemeinsam? In beiden Fällen konnten sich die Parteien nicht auf ein nationales Recht einigen, das auf diese Verträge Anwendung finden soll.
Ab dem 26. Oktober 2001 bietet das Internet eine Lösung für diese und ähnliche Fälle: Das "Center for Transnational Law" (CENTRAL) an der Universität Münster stellt an diesem Tag die erste Online- Datenbank zum transnationalen Wirtschaftsrecht vor.
Bisher war das Internet nur als Datenhighway bekannt, nun wird es auch zum Gesetzbuch für die internationale Wirtschaft. Im Zeitalter der Globalisierung ist die unübersehbare Zahl nationaler Gesetze oft nur noch bedingt geeignet, sachgerechte Regelungen für internationale Handelsbeziehungen anzubieten. Demnächst können sich Anwälte, Unternehmensjuristen und international tätige Kaufleute über das Internet darüber informieren, welche "transnationalen" Rechtsgrundsätze auf die von ihnen geschlossenen Verträge anzuwenden sind. In einem mehrjährigen Forschungsprojekt hat das "Center for Transnational Law" (CENTRAL) an der Juristischen Fakultät der Universität Münster unter Leitung von Prof. Dr. Klaus Peter Berger die Online-Datenbank zum transnationalen Wirtschaftsrecht entwickelt. Die Forschungen wurden vom Ministerium für Schule, Bildung und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.
Das weltweit erste Projekt seiner Art beruht auf der Idee, das Internet nicht nur als Informationsmedium, sondern auch als Mittel zur Rechtssetzung einzusetzen. Obwohl die Datenbank wie in einem Gesetzbuch
gesetzesähnlich formulierte Rechtsgrundsätze enthalte, darf diese "schleichende Kodifizierung" nach den Worten von Prof. Berger nicht mit dem Erlass normaler Gesetze, etwa durch den Deutschen Bundestag,
verwechselt werden. Die Nutzer der Datenbank erhalten Zugang zu über 800, zum großen Teil im Volltext-Format verfügbaren Dokumenten aus der ganzen Welt. Vielfach handelt es sich um sehr seltene Materialien, an die sonst nur mit großem Aufwand heranzukommen ist. Dies gilt etwa für die erste wissenschaftliche Arbeit aus diesem Rechtsbereich, ein englisches Buch aus dem Jahre 1622. In der Datenbank ist dieses Buch mit seinem Original-Frontispiz abgebildet. Die Datenbank wird im Rahmen einer internationalen Konferenz am 26. Oktober 2001 in Münster der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Prof. Berger, erwartet, dass die Datenbank nach ihrer Vorstellung von internationalen Vertragsjuristen und internationalen Schiedsgerichten auf der ganzen Welt für die tägliche Arbeit genutzt werden wird. Es ist beabsichtigt, die Datenbank weiter auszubauen und so langsam zu einem echten "Gesetzbuch der internationalen Wirtschaft" werden zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.transnational-law.de

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Auszug aus internet World juli 2002
Quellenangaben bei Deep Links tangieren weder Urheberrecht noch Wettbewerbsrecht
LG München, Urteil vom 1.3.2002 - 21 O 9997/01
Das Ergebnis
Das Setzen von
Deep Links unter Quellenangabe ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden und wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es liegt weder eine rechtswidrige Vervielfältigung der jeweiligen Internet-Seiten vor noch eine Ausnutzung fremder Leistungen:
Der Sachverhalt
Die Klägerin betriebt eine Internet-Präsenz, auf der sämtliche redaktionellen Mitteilungen einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht werden. Die Beklagte erstellt elektronische Pressespiegel und stellt ihren Kunden im Internet eine Aufstellung der jeweiligen Artikel zur Verfügung. Die einzelnen Beiträge werden unter Angabe des Titels und der Quelle direkt per Deep Link zur Verfügung gestellt. Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Entscheidung
Zwar ist die Internet-Präsenz der Klägerin als Datenbank urheberrechtlich geschützt, jedoch gibt der Anbieter mit der Veröffentlichung im Internet seine Zustimmung, dass jeder die Seiten aufrufen und, ganz gleich zu welchem Zweck, betrachten kann. Daher ist auch die Verlinkung unter Umgeheung der Startseite zulässig. Der Anbieter wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn dieser hat die Möglichkeit, einen direkten Aufruf der Einzelseiten durch entsprechende Programmierung zu verhindern. Eine Ausnutzung fremder Leistungen liegt in diesem Falle nicht vor, weil die Beklagte durch die Auswertung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung erbringt.
Praxistipp
Bei Deep Links ist auf eine ausreichende Quellenangabe zu achten. Unzulässig ist die Übernahme fremder Inhalte etwa beim "Content Napping", ohne dass erkennbar ist, dass sie von einem Dritten stammen. Daher sollte ein deutlicher Hinweis erfolgen, wenn durch Links auf fremde Inhalte verwiesen wird. Die Rechtsprechung zu Deep Links ist noch uneinheitlich. Wer alle rechtlichen Risiken ausschließen will, sollte vorher das Einverständnis des jeweiligen Homepage-Betreibers einholen. Wer seine Inhalte vor Deep Links schützen will, sollte die Homepage entsprechend programmieren.

    Verf.: Beckmann, Rechtsanwalt und Experte
Dänisches Gericht verbietet Deep Linking
http://www.heise.de/newsticker/data/wst-06.07.02-000

Der dänische Internet-Recherchedienst Newsbooster darf laut einer am Freitag erlassenen einstweiligen Verfügung Meldungen auf den Websites dänischer Zeitungen nicht direkt verlinken (da kostenpflichtig).
Auszug aus Newsflash 28/02
Deep Links: Auch in Deutschland wird prozessiert
Nachdem kürzlich ein dänisches Gericht gegen den Nachrichtensammeldienst Newsbooster.com und für den dänischen Verlegerverband entschied, sind auch die deutschen Online- Nachrichtensammeldienste Paperboy.de und Newsclub.de vor den Kadi gezogen worden. Beide wurden vom Holtzbrinck-Konzern verklagt, weil sie so genannte Deep Links (direkte Verweise auf einzelne Beiträge anstelle der allgemeinen Homepage) auf Publikationen des Verlagsriesen verwendeten. Damit hätten sich die Sammeldienste einer
Urheberrechtsverletzung gemäß Paragraf 87b UrhG schuldig gemacht. Hintergrund des Rechtsstreits dürften entgangene Pageimpressions sein, denn durch Deep Links müssen sich die Seitenbesucher nicht mehr durch das gesamte Webangebot des Anbieters klicken. Paperboy.de hatte inzwischen seinen Dienst vorübergehend eingestellt. (sw)
http://www.newsclub.de
http://www.paperboy.de
http://www.newsbooster.com/?pg=presscenter&lan=eng

Siehe auch BGH-Urteil

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Informationsdienst Wissenschaft - idw - - Pressemitteilung - Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, 24.10.2002
Neuerscheinung: Internet-Recht im Unternehmen
Internet-Recht im Unternehmen
    von Prof. Dr. Matthias Pierson, Professor für Wirtschaftsrecht,
    Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel und David Seiler, Rechtsanwalt, Mainz

    C.H. Beck 2002, XXXVI, 492 S., Kart. ISBN 3-406-48217-1, 16 Euro
Das Internet ist zum unverzichtbaren Medium des betrieblichen Alltags im Unternehmen geworden. Angesichts einer verwirrenden Vielzahl neuer "Internet-Gesetze" und einer in vielen Bereichen noch nicht gefestigten Rechtsprechung verwundert es nicht, dass verbreitet Unsicherheit vorherrscht. Für die Unternehmen ist es daher an der Zeit, sich verstärkt mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des betrieblichen Internet-Einsatzes vertraut zu machen, um Rechtsrisiken zu vermeiden: Was ist aus rechtlicher Sicht schon bei der bloßen Nutzung des Internet als Präsentations- und Marketinginstrument zu beachten? Welche rechtlichen Aspekte sind bei dessen Nutzung als betriebliches Informations- und Kommunikations- medium bzw. als Vertriebsinstrument im B2B und B2C zu berücksichtigen?
Diese und weitere Fragen werden von den Autoren umfassend und leicht verständlich beantwortet (Quelle: Internet-Recht im Unternehmen, 4.Umschlagseite).
Prof. Dr. jur. Matthias Pierson ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel und vertritt dort u.a. das Fachgebiet IT-Recht.
Rechtsanwalt David Seiler ist seit mehreren Jahren in der Rechtsabteilung einer Frankfurter Großbank im Wirtschaftsrecht tätig und dort insbesondere mit Fragen des IT-Vertrags- und Internetrechts befasst.

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Weitere Hinweise auf kostenpflichtige Beratung

www.rechtsauskunft.de
www.kanzlei-am-dom.de
www.gigarecht.de
www.oreba.de
www.berliner-kanzleien.de
www.lex-web.de
www.rechtsfinder.de
www.rechtsratgeber.de
www.rechtspraxis.de
www.sakowski.de

Siehe auch com!online 8/2001, Schlechter Rat ist billig


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Auszug aus IW_Internet 03/05
Recht-Updatate
Neue Urteile mit teils praxisfremden Anforderungen erfordern von Online-Händlern permanente Aufmerksamkeit. Ein Anwalt bringt Sie auf den neuesten Stand
. . . .

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Nützliche Verweise auf Webseiten     Auszug aus com!online 3/2000, Seite 44

Sich zurechtfinden Rechtsgebiete Anwälte und Gerichte
www.rechtsfinder.de
Suchmaschine für Recht im Internet
www.zurecht.de
Umfassende Link-Sammlung zu juristischen Fragen
www.marktplatz-recht.de
Startpunkt für Rechtshilfe online
www.juris.de
Juristisches Informationssystem
www.e-recht24.de
Online-Recht
www.digi-info.de/di_start_recht.html
Rechtsauskünfte; Quellen
http://focus.de/E/EG/eg.htm?sernr=001
Entscheidungen zum Arbeitsrecht
www.compuserve.de/recht/ressort3/inhalt11.html
Musterverträge
www.isuv.de
Unterhalt und Familienrecht
www.bmg.ipn.de/urteile/archiv.htm
Entscheidungssammlung Mietrecht Berlin



www.ra-micro.de
11000 Anwälte in Deutschland
www.web-jur.de
Ang zu 47000 Anwälten und 14000 Kanzleien
www.bundesverfassungsgericht.de
Bundesverfassungsger., Organisation, Presse
www.bundesarbeitsgericht.de
Bundesarbeitsgericht
www.bundessozialgericht.de
Bundesozialgericht
www.bverwg.de
Bundesverwaltungsgericht

Siehe auch komplette Fassung des Teledienstgesetzes (TDG)        
                     http://bundesrecht,juris.de(bundesrecht/tdg/index.html

Siehe auch Urheberschutz mit digitalen Wasserzeichen

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Wichtiger Hinweis zu allen Links:
Mit dem weltfremden  Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten.

Siehe aber auch TDK und
http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html

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