| Online-Recht - Auszüge | |
| http:/www.lv1.ifkomhessen.de/onlinerecht.htm#S1 | |
Bei der Benutzung von Internet stößt man immer wieder auf Fragestellungen,
die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres beurteilen kann. Dann ist
es hilfreich, fachliche Auskünfte zu erhalten, möglichst ohne viel suchen zu müssen.
Siehe sehr nützliche Quelle: www.digi-info.de/di_start_recht.html
Weitere Quellen
| Inhalt |
| Recht & Rat
Vertragsabluss
per Computer Quellenangaben bei Deep Links
FAQ Häufig gestellte Fragen zum Online-Recht WWW-Angebot zu Rechtsfragen http://www.ihr-online-rechtsanwalt.de Surfen im Betrieb Surf-Tipps für private Nutzungen Private Daten auf dem Firmen PC Rechtsberatung im Internet Fachanwalt Weitere Hinweise auf kostenpflichtige Beratung Streit um die Domainnamen Firmen reagieren aufs @-Urteil Haftung bei Online-Auktionen für Links Virtuelles Hausrecht Nützliche Verweise Trick mit dem Strich Widerruf Lastschrift Das neue Fernabsatzgesetz Anspruch auf Copyright-Vermerk Verletzung von Marken strafbar? Kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten Zitate Wie weit reicht das Zitierrecht? Schadensersatz Schadensersatz Siehe auch www.drkoenig.de/kanzlei/index.htm Spam Sind Newsletter Spam-Mail? Mittel zur Rechtssetzung Internet als "virtuelles Gesetzbuch" www.transnational-law.de Abmahnungen Abmahnung |
| Links zu Seiten mit rechtlichen Themen |
| Siehe auch Online-Recht | auf einem eigenen Web-Server, ausführliche weitere Quellen |
| Siehe auch EU-Recht | auf einem eigenen Web-Server, reichhaltiges Material |
| Siehe auch Netlaw | auf einem eigenen Web-Server, rechtliche Zusammenhänge, Begriffe als Marke |
| Siehe auch Spamming | auf dieser Homepage |
| Siehe auch Werbung | auf dieser Homepage , EU-Richtlinie usw. |
| Siehe auch Datenschutz | auf dieser Homepage |
| Siehe auch Digitale Signatur | auf dieser Homepage, EU-Richtlinie usw. |
| Siehe auch Recht im Internet | auf einem eigenen Web-Server, rechtliche Beleuchtungen |
| Siehe auch Arbeitsrecht | auf einem eigenen Web-Server, Gesetzgebung, neueste Urteile usw. |
| Siehe auch Domain-Regeln | Knappheit guter Domains |
| Siehe auch Urheberrrecht | Materialien zumUrheberrecht |
| Siehe auch Gestzessammlung | Bundesminsterium der Justiz |
Auszug aus PCgo, Heft 9/99,
Seite 29
Vertragsabschluss per Computer
Rechtsanwalt Christian
Czirnich erklärt, was Sie beim Online-Kauf beachten müssen
Meistens ist es Ihnen durchaus bewusst, wenn Sie einen Vertrag abschliessen. Aber Computer
und insbesondere das Internet haben der Thematik Vertragsabschluss eine ganz neue
Dimension gegeben. Geben Sie über das Internet eine Bestellung auf, so erhalten Sie
zunächst direkt im Anschluss an das Bestellformular, anschliessend in der Regel auch per
Email eine Bestätigung Ihrer Bestellung, in der Ware und Preis aufgeführt sind. Diese
Bestätigung wird automatisch durch einen Computer und nicht durch einen Angestellten des
Verkäufers versandt. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht jedoch davon aus, dass ein Vertrag
durch zwei Erklärungen, nämlich Angebot und Annahme genau dieses Angebotes, zustande
kommt. Beide Erklärungen müssen durch Menschen erklärt werden, da ein Vertrag nur durch
übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen kann. Nimmt nun aber der Computer
Ihre Bestellung an, dann kann sich ein Richter durchaus fragen, ob überhaupt ein Vertrag
zustande gekommen ist, was, jenachdem weshalb es zu dem Rechtsstreit kam, zu Ihren
Gunsten oder Ihren Ungunsten sein kann. Auch ist es nicht eindeutig, ob der Verkäufer
Ihnen ein Angebot gemacht hat, oder ob Sie dem Verkäufer das Angebot gemacht haben, seine
Ware zu einem bestimmten Preis kaufen zu wollen. Oft kann der Verkäufer nur im Rahmen
seiner eigenen Kapazitäten liefern. Auch kann er Gründe haben, nicht mit jedem Käufer
einen Vertrag abschliessen. zu wollen. Würde Ihnen der Verkäufer im Internet nun ein
bindendes Angebot unterbreiten, das Sie durch eine einfache Erklärung wie
"Einverstanden, liefern Sie" abgeben können, hätte der Verkäufer kaum mehr
eine Möglichkeit, von dem Vertrag loszukommen. Angebote, wie etwa Preislisten, Kataloge
oder Angebote im Internet, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten,
binden daher den Verkäufer nicht. Mit Ihrer Bestellung geben sie damit das Angebot ab,
welches der Verkäufer annehmen kann oder nicht annehmen kann. Nehmen wir an, der
Buchversender hat seinen Computer so programmiert, dass dieser nach Prüfung des
Warenbestandes, Ihrer Kreditwürdigkeit bzw. der Plausibilität der von Ihnen eingegebenen
Kreditkarteninformation, jede Bestellung eines Buches automatisch annimmt und bestätigt.
Rechtlich wird die automatisch erzeugte Annahmeerklärung durch den Computer dem
Verkäufer zugerechnet. Es kommt ein Kaufvertrag zustande. Nicht jeder Vertrag kann so
geschlossen werden. Das BGB bestimmt zum Schutz beider vertragsschliessenden Parteien vor
einem übereilten Abschluss von Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder
von Verträgen, die eine längere Zeit laufen sollen, dass solche Verträge eine besondere
Form haben müssen. Die Verträge müssen zunächst schriftlich abgefasst sein. Das ist in
Zeiten von EMail kein Problem. Aber die Verträge müssen entweder eigenhändig
unterschrieben oder sogar notariell beurkundet sein. Beides ist derzeit per PC nicht
möglich. Das Signaturgesetz wird hier wohl in einigen Jahren zu einer Änderung führen.
Was aber, wenn Sie bei einer Internetauktion durch einen versehentlichen Mausklick einen
teuren Gegenstand ersteigern. Einen so per Mausklick geschlossenen Kaufvertrag können Sie
unter Umständen anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages bedeutet nur
leider gleichzeitig, dass Sie dem Verkäufer den durch den nicht zustande gekommenen
Verkauf entstandenen Schaden ersetzen müssen.
FAZIT
Machen Sie von allen Bestellungen, die Sie per Computer tätigen,
einen Ausdruck. Alle gängigen Browser sehen eine entsprechende
Druckfunktion vor. Haben Sie bei einer Internetauktion unbewusst
mitgeboten und erhalten Sie den Zuschlag, so machen Sie Bildschirmausdrucke,
schreiben Sie den Auktionator und wenn möglich den Verkäufer unverzüglich
an und erklären Sie die Anfechtung unter Schilderung des Sachverhalts.
Urteil des LG München I vom 13.08.1998 (7 O
22251/97)
Die Online-Bestellung eines Abonnements kann jederzeit widerrufen
werden.
Auf der Web-Page eines Anbieters von Katalogen für Zwangsversteigerungen von
Immobilien wurde dem Benutzer ein monatliches Abonnement zum Bezug des Kataloges
angeboten. Gemäss § 7 Verbraucherkreditgesetz müssen Kunden ausdrücklich mittels einer
gesondert zu unterschreibenden, textlich deutlich hervorgehobenen Erklärung über ihr
Widerrufsrecht belehrt werden. Das Bestellformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
"Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn Sie von Ihnen nicht innerhalb einer Woche
schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Anbieter widerrufen wird. Die Frist beginnt
mit Absendung des Auftrages (Übertragungsdatum):"
Wie das Landgericht München feststellte, genügt diese Widerrufsbelehrung dem
Verbraucherkreditgesetz nicht:
- Die Widerrufsfrist von einer Woche beginnt erst nach Aushändigung der gesondert
zu unterschreibenden Widerrufsbelehrung.
- Weiter schreibt das Gesetz vor, dass in der Belehrung darauf hinzuweisen ist,
dass eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch den Kunden ausreichend ist.
Entnommen: CD des
Heise-Verlags; c´t 13/2000, Dr. M. Michael König
Aus zwei mach eins
Haftung für Inhalte in Frame-Links
Immer noch besteht eine Unsicherheit, in welchem Umfang man für unzulässige Angaben auf
hinzugelinkten WWW-Seiten haftet. Das Landgericht Lübeck hat hierbei unterschieden,
ob der Linkende sich die fremde Site `geistig zu Eigen´
macht oder nicht.
Unterthema: Auszug aus dem Teledienstegesetz, TDK
Die beklagte Firma bewarb auf ihrer Homepage Sauerstoffgeräte. Zu einem bestimmten
Gerät stellte sie aber keine eigenen Inhalte bereit, sondern setzte
einen Link zu der Homepage des Herstellers. Dieser speiste ein Frame,
sodass der Besucher der Homepage ungeachtet des Herstellerlogos den Eindruck hatte, er
würde sich nach wie vor auf der Homepage der Firma befinden. Die Angaben auf der
Homepage des Herstellers waren jedoch wettbewerbsrechtlich unzulässig, und die
beklagte Firma hatte sich bereits in der Vergangenheit verpflichtet, diese Werbeaussagen
zu unterlassen. Sie glaubte wohl, die eingegangene Unterlassungsverpflichtung umgehen
zu können, indem sie die Werbeaussage in einem hinzugelinkten Frame präsentierte.
Das Amtsgericht Ahrensburg hat die Firma zur Zahlung einer Vertragsstrafe
verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos; das Landgericht Lübeck hat sie
zurückgewiesen und diese Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt [1]. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat den Fall auf Grundlage des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten
(TDG) entschieden. Ausgangspunkt war § 5 TDG, in dem die Verantwortlichkeit
des Anbieters von Informations- und Kommunikationsdiensten in graduellen Abstufungen
geregelt ist. Nach Absatz 1 ist er für eigene Inhalte voll verantwortlich, Absatz 2
regelt eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für nur bereitgestellte
fremde Inhalte und Absatz 3 schließt die Verantwortung für fremde Inhalte, hinsichtlich
derer lediglich der Zugang vermittelt wird, aus.
Nach Auffassung der Richter gilt grundsätzlich nur eine beschränkte
Verantwortlichkeit des Anbieters. Dies entspreche dem mit dem Gesetz verabfolgten Zweck
von Rechtssicherheit und -klarheit für den Anbieter. Außerdem werde dies durch die
Entstehungsgeschichte und Kultur des Internet bestätigt. Denn dies beabsichtige eine
möglichst vielfältige Verknüpfung des eigenen Angebots mit fremden Offerten. Ohne diese
vielfältigen Verknüpfungen käme ein weltweites Netz von Informationsangeboten nicht zu
Stande und sei es dem Benutzer nicht möglich, weltweit zu surfen. Eben darum
würden millionenfach Hyperlinks als Querverweise zu anderen Informationen als Ergänzung
des eigenen Informationsangebots gesetzt. Sie dienten dem Auffinden themenverwandter
fremder Inhalte und seien daher mit Fußnoten in einem
wissenschaftlichen Werk vergleichbar. Das Landgericht vertrat unter Verweis auf § 5
Absatz 3 TDG die Auffassung, dass aufgrund der Veränderbarkeit dieser fremden Inhalte
deren ständige Überprüfung auf rechtswidrige Inhalte durch den Linkenden
rechtlich nicht zumutbar sei. Außerdem werde dies vom Internet-Benutzer
typischerweise auch nicht erwartet.
Demgegenüber sei eine Verantwortlichkeit des Linkenden aber vorhanden,
wenn sich aus den Umständen ergebe, dass sich der Linkende den Inhalt der fremden Seite geistig
zu Eigen machen wolle. Unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 5 TDG
folgerte das Gericht, dass ein solcher Verweis den fremden Inhalt zu einem eigenen machen
würde.
Das Landgericht sah im vorliegenden Fall diese Umstände als gegeben an.
Denn bei dem Link auf die Seite des Herstellers handele es sich nicht
lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung der auf den eigenen
Seiten angebotenen Informationen. Ohne diese Einbettung weiterer
Informationen hätte das Internet-Angebot seinen Zweck, den Interessenten über das eigene
Angebot zu informieren und insbesondere für das Gerät zu werben, nicht
erfüllen können. Daher liege nicht nur eine einfache Weiterverweisung zur inhaltlichen
Ergänzung vor; vielmehr habe die Firma diese fremde Seite zum Bestandteil ihres eigenen
Angebots gemacht.
Ein weiterer die Verantwortung der Beklagten begründender Umstand
bestehe darin, dass beim Anklicken des Links auf die Seite deren Seite unter der
eigenen Domain angezeigt wurde. Durch diesen gemeinsamen und in der Kopfzeile des
Browsers sichtbaren Bestandteil der Internet-Adresse entstehe der Eindruck
einer inhaltlichen und sogar unternehmerischen Verbundenheit der Beklagten und des
Herstellers. Daran würde auch dessen Logo nichts ändern, denn der Eindruck der
inhaltlichen Verbundenheit sei ausreichend.
Gerade die Benutzung eines Inline-Links, der den Wechsel zu einem anderen
Informationsanbieter verschleiert, belege das beabsichtigte Zueigenmachen
des fremden Inhalts, sodass für diesen wie für eigene gehaftet werden müsse.
Kommentar
Das Landgericht Lübeck hat einen
interessanten und letztlich überzeugenden Ansatz geliefert, durch den eine sachgerechte
Verteilung der Verantwortlichkeit für unzulässige Angaben in Internet-Seiten erfolgen
kann. Zweifel bestehen aber zunächst, ob man den `einfachen´ Anbieter einer Homepage -
in Neudeutsch der `Content Provider´ - als `Diensteanbieter´
im Sinne des TDG ansehen kann. In der juristischen Literatur wird dies
zumeist nicht weiter problematisiert; gelegentlich wird die Meinung vertreten, der
Gesetzgeber habe den reinen `Content Provider´ nur durch § 5 Absatz 1 TDG
erfassen wollen. Das Schlagwort lautet: `Was offline strafbar sei, solle auch online
strafbar sein.´ Mir erscheint dies wenig überzeugend, denn es ist überhaupt kein Grund
ersichtlich, warum der Urheber einer Homepage für seinen ureigensten Inhalte nicht
verantwortlich sein sollte. Insofern sehe ich keinen Grund, auch reine Homepages als
`Teledienste´ zu qualifizieren und über das TDG zu regeln.
Ungeachtet dessen ist der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zuzustimmen;
diese Kriterien können auch Anwendung finden, wenn man eine Verantwortlichkeit oder
Haftung ohne Geltung des TDG beurteilen möchte.
Sehr begrüßenswert sind die Ausführungen über die Bedeutung von Links
im Internet. Eine grundsätzliche umfassende Verantwortung für gelinkte fremde
Inhalte entspricht ersichtlich nicht dem Konzept des WWW. Auch der
einzelne Surfer versteht Links grundsätzlich nur als einen Hinweis, sich auf der
gelinkten Seite umzusehen, ob er dort etwas für sich Brauchbares oder Interessantes
findet.
Ob man Links aber grundsätzlich mit Fußnoten in wissenschaftlichen Werken vergleichen
kann, möchte ich bezweifeln. Fußnoten [2] dienen grundsätzlich ja
nicht dem Hinweis auf weiterführende Themen; dies ist die Aufgabe entsprechender
Literaturlisten. Fußnoten sollen nur den Beleg für im
Text wiedergegebene oder - ausdrücklich - zu Eigen gemachte Meinungen und Auffassungen
liefern, das heißt im Optimalfall lediglich aus einer Quellenangabe bestehen. Hiergegen
spricht nicht, dass manche Autoren Exkurse oder Streitigkeiten in umfangreiche
Fußnotenapparate auslagern [3]. Aufgrund der typischen Einbettung von Links in
den Fließtext kann nur aus den konkreten Umständen gefolgert werden, ob
es sich um eine bloße Quellenangabe, ein neutraler Verweis
auf weitere Informationen oder ein wirkliches Zueigenmachen der gelinkten
Seiten handelt.
Die hierzu vom Landgericht vorgenommene Differenzierung erscheint mir brauchbar
zu sein, seine Bewertung in diesem Fall überzeugt voll. Auch wenn das Hanseatische
Oberlandesgericht hinsichtlich der Frage einer unerlaubten Leistungsübernahme keinen
Unterschied zwischen einem `normalen´ und einem Frame-Link sehen wollte,
andererseits das Landgericht München selbst markenverwendende Links nicht als
Markenverletzung bewertete [4], muss man doch einen qualitativen Unterschied zwischen
einem `einfachen´ Link und einem Frame-Link
feststellen. Es ist ja nicht nur so, dass der einfache Link den Surfer von der
Homepage des Linkenden auf die gelinkte Seite `entlässt´, bei einem Frame-Link hingegen
quasi unter `Kontrolle´ behält. Durch das `Einbinden´ der fremden
Seite in die eigene Homepage wird auch der Eindruck erweckt, dass man den Inhalt dieser
Seite als Teil seines Informationsangebots versteht. Dies mag auf einer Täuschungsabsicht
beruhen, auf dem Bestreben, sich mit fremden Federn zu schmücken oder `nur´
dem Verlangen, ein umfassendes und `abgerundetes´ Informationsangebot bereitzustellen. In
jedem Fall genügt allein schon der objektive Eindruck, um den Surfer zu
der Erkenntnis gelangen zu lassen, dass der Linkende hier voll hinter der Frame-gelinkten
Seite und deren Inhalt steht.
Derselbe Eindruck entsteht, wenn es sich zwar nur um einen einfachen Link
handelt, die Ausgestaltung des Links aber erkennen lässt, dass diese gelinkte
fremde Seite eine notwendige Ergänzung des eigenen Informationsangebots darstellt. Wenn
also wie hier ein Händler eine Ware anbietet, hinsichtlich der notwendigen Beschreibung
aber auf die Homepage eines Dritten - des Herstellers - verweist, dann handelt es sich um
einen solchen notwendigen Link. Der Linkende macht sich in diesem Fall
eindeutig die Beschreibung der Ware durch den Hersteller zu Eigen und will sie als eigene
Beschreibung verstanden wissen. (fm)
Literatur
[1] Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. 11. 1998, Aktenzeichen 11 S 4/98, abgedruckt
in Computer und Recht 1998 S. 650
[2] Peter Rieß, Vorstudien zu einer Theorie der Fußnote, Verlag Walter de Gruyter
Berlin/New York 1984
[3] Dr. M. Michael König, Das Computerprogramm im Recht, 1991,
zum Beispiel bei Rdnr. 359 ff., 444 f., 456, 477, 572, 627,
642, 648
[4] Dr. M. Michael König, Links bevorzugt, c't 22/99, S. 208
Der Autor ist
Rechtsanwalt in Frankfurt a. M.
ra.dr.koenig@drkoenig.de
http://www.drkoenig.de
Auszug aus dem
Teledienstegesetz, TDK
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und
zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn
der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung
technisch möglich und zumutbar ist.
Siehe auch komplette Fassung des Teledienstgesetzes (TDG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html
Wichtiger Hinweis
zu allen Links:
Mit dem weltfremden Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung
für Links" hat das Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch
die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu
verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich
von diesen Inhalten distanziert.
Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten.
Siehe aber auch http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html
und obiger Auszug aus TDK
Auszug aus
"INTERNET PROFESSIONELL, Heft 9/99, Seite 8
Sollte eine Domain als Marke geschützt
werden?
Schaden wird es nicht,
allerdings haben mehrere Gerichte (unter anderem LG Hamburg, LG München, LG Düsseldorf)
in der Vergangenheit entschieden, daß allein schon eine Second-Level-Domain unterhalb der
ein ernsthafter Content erreichbar ist, kennzeichenrechtlichen Schutz erhalten kann. Es
handelt sich zwar dabei nicht um denselben Schutz, der einer Marke zukommt, allerdings
reicht er häufig aus, um die Domain zu verteidigen.. Dies gilt allerdings immer nur
dann, wenn sich kein anderer auf ein älteres Recht an dem Begriff berufen kann.
· Sind im Netz geschlossene Verträge wirksam?
Es kommt immer auf den Vertrag an. Einige Verträge müssen handschriftlich*
unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, sind sie nicht wirksam. Die
überwiegende Zahl der im Internet geschlossenen Verträge wird aber wirksam sein. Das
größere Problem in diesem Zusammenhang ist, im Streitfall vor Gericht den
Vertragsschluss zu beweisen. Denn ein ausgedrucktes EMail ist nach der allgemeinen
Verfahrensordnung kein Beweis. Es kommt letztlich auf den Richter an, ob
er dem Inhalt der EMail Glauben schenkt.
* Siehe aber auch Digitale Signatur (Einfügung des Webmasters)
· Kann man das Copyrightzeichen bedenkenlos
verwenden?
Bei dem Zeichen © handelt es sich um einen Schutzhinweis aus dem
angloamerikanischen Rechtsraum. Der Copyrightvermerk ist im deutschen
Recht grundsätzlich nicht notwendig, da nach deutschem Urheberrecht,
anders als im anglo-amerikanischen Raum, das Werk bereits mit seiner Fertigstellung
geschützt ist. Es ist kein Antrag oder etwas Entsprechendes hierfür notwendig. Vorteil
des Copyrightvermerks: Niemand kann sich darauf berufen,
er habe nicht gewußt, daß es sich hier um ein geschütztes Werk gehandelt hätte.
Autor: Rechtsanw. Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist
für Online + Multimediarecht,. EMail:
zimmermann@a-lex.de
Auszug aus
"INTERNET PROFESSIONELL, Heft November 1999, Seite 10
Wettbewerbsverstoss durch
irreführende Metatags
Anbieter, die neben ihrem
eigenen Namen auch den Namen von Mitbewerbern in die Metatags einbinden, verhalten sich
wettbewerbswidrig. In der Regel hat eine solche Verwendung der Metatags zur Folge, dass in
Suchmaschinen neben dem Namen der eigentlichen auch der Mitbewerber gelistet wird; in
einigen Fällen sogar vor dem Namensinhaber. Hierin ist eine Irreführung zu sehen, da
durch das Suchergebnis der Suchende zu der unzutreffenden Annahme verleitet werden
könnte, es bestehe zwischen den beiden Anbietern eine wirtschaftliche und/oder
gesellschaftsrechtliche Verbindung.
Kann meine Kreditkarte bei Online-Bestellungen misbraucht werden?
Behauptet ein Kunde, er habe nichts bei einem Händler über das Internet
bestellt, so muss der Händler den Nachweis darüber erbringen, dass ein Vertrag mit dem
Kunden geschlossen wurde. In der realen Welt dient als Nachweis dafür der unterschriebene
Beleg der Kreditkartenzahlung. Dieser Beleg exisitiert bei Online-Bestellungen
regelmässig nicht. Allein der Umstand, dass die richtige
Kreditkartennummer und das korrekte Verfalldatum der Kreditkarte des Kunden übermittelt
wurde, reicht nicht aus, um den Vertragsabschluss nachzuweisen. Entscheidend wird immer
die Unterschrift sein. Die digitale Signatur wird zur Sicherheit in diesem Bereich
beitragen.
Wer haftet für Beiträge in Foren und Gästebüchern?
Anbieter, die auf ihrer Seite Foren oder Gästebücher betreiben, haften
grundsätzlich für die dort veröffentlichten Beiträge nach den allgemeinen Gesetzen, es
sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass sie keine Kenntnis vom Inhalt der
Beiträge haben. Das wird meistens dann der Fall sein, wenn es sich um unmoderierte Foren
oder Gästebücher handelt. Rechtswidrige Beiträge müssen aber auch entfernt werden,
sobald der Anbieter per Abmahnung darauf aufmerksam gemacht wird. Allerdings haftet der
Anbieter dann erst mit Zugang der Abmahnung, da er auch erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis
vom Inhalt bestimmter Beiträge hat. Der Autor eines rechtswidrigen Beitrags haftet
ohnehin.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K.
Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail: zimmermann@a-lex.de
Auszüge aus
Homepage@ge 05/99
Hyperlinks:
So vermeiden Sie Fehler
Das Urteil: Die Einbindung der
Links zu den Kunden des Klägers hat das Oberlandesgericht Celle in
seinem Urteil (AZ 13 U 38/99) nicht generell für unzulässig erklärt.. Es hat aber die
konkrete Form, in der auf die fremden Kunden verwiesen wurde, für unzulässig erachtet.
Für zulässig wurde jedoch eine Verwendung von Links angesehen, die mit Wissen und
Genehmigung des Klägers oder unter ausdrücklichem Verweis auf den Kläger erfolgt.
Das ist zu beachten: Informieren Sie den Betreiber der Web-Seite, auf die
Sie verlinken wollen. Dies mag Ihnen ein unnützer Aufwand erscheinen, aber es könnte
sein, dass der Inhaber mit dem Link auf Ihrer Seite nicht einverstanden ist. Gehen Sie auf
Nummer Sicher, und ersparen Sie sich möglichen Ärger. Derzeit kann der
"Verlinkte" rechtlich dann nichts gegen den gesetzten Link
machen, wenn durch Anklicken der Verknüpfung die eigene Seite vollständig
verlassen wird und der Surfer hierüber nicht im Unklaren gelassen wird. Prüfen
Sie die Links auf Ihrer Homepage immer wieder, um eventuelle haftungsrechtliche Probleme
mit Inhalten der fremden Sites zu vermeiden, die Sie nicht zu verantworten haben.
Marken:
Schützen Sie sich vor Abmahnungen
Das Urteil: Die Beklagte wurde
verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung badwildbach.com
als Internet-Domain-Namen zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der
Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 Mark, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
angedroht. Zusätzlich mußte die Beklagte auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten
zum größten Teil selbst zahlen.
Das ist zu beachten: Vor der Anmeldung eines Domain-Namens für Ihre
geschäftliche Homepage sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse genau überprüfen, ob der
Name bereits durch ein anderes Unternehmen verwendet wird. Durch die technisch bedingte
Einmlaigkeit der Internet-Adressen und die weltweite Abrufbarkeit von Web-Sites kann eine
Namens- oder Markenverletzung bereits dann unabsichtlich begangen werden, wenn der von
Ihnen gewählte Name mit dem Namen einer Stadt, Firma oder Marke kollidiert, von der Sie
noch nie etwas gehört haben. Der Schutz des vorgesehenen Domain-Namens als Titel oder die
Anmeldung als Marke bietet sich an, um auf diesem Wege einen gewissen Schutz vor teuren
Abmahnschreiben und Gerichtsprozessen zu erreichen, aber auch hier ist eine vorherige
Recherche unbedingt erforderlich.
Auszug aus
"INTERNET PROFESSIONELL, Heft 12/99, Seite 12
Wo liegt bei Internet-Streitigkeiten
der Gerichtsstand?
Früher konnten sich Schuldner
noch sicher sein, am Ort ihres Geschäftssitzes verklagt zu werden. Durch das Internet
läuft man Gefahr, auch fernab von diesem ort angeklagt zu werden. Der Grund dafür ist
der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Danach können Marken- und Wettbewerbsverstösse
an jedem Ort gerichtlich geahndet werden, an dem sie begangen werden. Das ist neben dem
Standort des Servers, auf dem das "rechtswidrige" Material lagert, auch jeder
PC, mit dem die betreffende URL abgerufen werden kann. Da solche Rechner überall in
Deutschland stehen, kann der "Verletzte" den Verstoss vor einem Gericht seiner
Wahl ahnden lassen.
Ist das Anbieten von MP3 legal?
Grundsätzlich haben nur die Urheber von Musikstücken das Recht, darüber zu
entscheiden, wie ihre Musik genutzt wird. Als Nutzung ist auch das Angebot zum Download
einzustufen. Derjenige, der auf seiner Webseite Musik ohne Genehmigung des Urhebers zum
Download anbietet, verstösst gegen das Urhebergesetz und kann vom Urheber auf
Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Um den Download aber legal
anbieten zu können, können Site-Betreiber bei der GEMA eine Lizenz erwerben. Gegen
Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr, die die GEMA teilweise an den Urheber
abführt, steht eienem MP3-Angebot im Netz nichts mehr im Wege.
Wie komme ich beim Providerwechsel an meine Domain?
Immer wieder kommt es vor, dass nach einem Providerwechsel der alte Provider den
KK-Antrag des neuen Providers "naked". Häufig geschieht dies, da der alte
Provider gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch nicht bezahlter
Rechnungen geltend macht. Das landgericht Hamburg hat in der Vergangehit entschieden, dass
den Providern ein solches Recht zustehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain
kann aber nur dann wirksam wahrgenommen werden, wenn die Forderungen des providers
berechtigt sind. Wenn der Provider selbst seine vertraglichen Pflichten nicht
ordnungsgemäss erfüllt hat, kann er hieraus auch keine Ansprüche ableiten. Häufigster
Fall, der die Ansprüche der provider dahinschmelzen lässt, ist die mangelhafte
Verfügbarkeit des Servers.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online
und Multimediarecht.
EMail: zimmermann@a-lex.de
Auszug aus
INFORMATIONWEEK, Nr. 24, vm 11. November 1999
Neu ist nicht gleich neu
Zwischen neu und neu gibt es
nach Meinung des Oberlandesgerichts Braunschweig Unterschiede. Das urteil in Kürze:
- Die Installation von standardisierter Ware ist ein Kaufvertrag und kein Werksvertrag.
- Stand der Technik bedeutet nicht zwangsläfuig, dass der Käufer die aktuellste Version
erhält.
- Da bei neuentwickelter Software Schwierigkeiten auftreten in Bezug auf die
Kompatibilität, ist die Funktionalität des Gesamtsystems entscheidend. Das für den
Geschäftsbetrieb notwendige zuverlässige Funktionieren konnte in diesem Fall nur
durch die Zusammenstellung älterer Software-Versionen erreicht werden.Dies bestätigten
auch die hersteller der Software.
Auszug aus HomeP@ge
01/00, Seite 70 Siehe auch Urheberrecht
Urheberrecht
- Urheberrechtlich geschütztes
Material - egal ob Songs, Texte oder Bilder oder Filmausschnitte - dürfen nur
dann auf einer Homepage verwendet werden, wenn man eine Lizenz des Urhebers
besitzt.
- Vor der Veröffentlichung im Internet sollte man sich für alle
urheberrechtlich geschützen Werke, die man auf einer Web-Seite verwenden will, eine
Lizenz beschafft werden. Den Aufwand sollte man nicht scheuen, denn das Risiko lohnt sich
in der Regel nicht. Plant man z.B, eine Fan-Seite, setzt man sich
mit dem Rechteinhaber, also dem Produzenten des Spiels oder Films, in Verbindung. Man
teilt das Vorhaben mit und bittet um Genehmigung, Bilder und Lieder verwenden zu dürfen.
- Links auf urheberrechlich geschützte MP3-Dateien sind unzulässig.
- Ein Liedausschnitt ist urheberrechtlich geschützt, sobald die Melodie
erkennbar ist.. Dies kann schon
nach sieben Tönen der Fall sein.
- Videos und Standbilder von aktuellen Serien oder aus Fernsehfilmen dürfen auf einer
Homepage nicht
verwendet werden.
- Selbsterstellte Sounds und Videos dürfen auf einer
Homepage verwendet werden, oder solche, für die
eine Lizenz vorliegt.
- Erhält man eine Abmahnung, sollte man den Rat von Spezialisten
einholen, da aufgrund der hohen
Streitwerte ein Verfahren sehr teuer werden kann und mit
dementsprechenden Risiken behaftet ist.
Auszug aus
ComputerWoche 48/99 vom 03. 12. 1999
Patentrecht
versus Urheberrecht
Dass Software
in Europa nur dem Urheberrecht unterliegt und nicht patentiert werden
kann, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Erfindungen, die ein DV-Programm,
eine Rechen- oder Organisationsregel, sonstige Softwaremerkmale oder ein programm-
bezogenes Verfahren enthalten, sind patentierbar, solange sie technischen
Charakter haben. Programme "als solche". beispielsweise ein Texteditor, sind
hingegen nicht patentierbar. Spätestens im nächsten Jahr soll sich das
nach dem Willen der Europäischen Kommission ändern.
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis
zu 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers (Urhebers). Neben dem
Urheberpersönlichkeitsrecht, das den Schöpfer über die Form und den Zeitpunkt der
Veröffentlichung bestimmen lässt, besitzt er auch die Verwertungsrechte.
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, benötigt in der Regel eine
Berechtigung. Dieses Nutzungsrecht wird allgemein als Lizenz bezeichnet.
Im Unterschied dazu schützen Patente alle denkbaren Programme für eine
Problemlösung. Die grundlegende Idee der Erfindung tritt in den Mittelpunkt, nicht deren
konkrete Ausgestaltung. Je allgemeiner ein Lösungskonzept im Patent formuliert ist, desto
grösser ist der Schutzbereich und damit sein Wert..
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich
anwendbar sind. Neu ist ein Gegenstand, wenn er nicht zum gegenwärtigen Stand
der Technik gehört. Die erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn das Können des
Durchschnittsfachmanns übertroffen wird ("Erfindungshöhe"). Gewerblich
anwendbar ist schliesslich alles, was auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt und
benutzt werden kann.
Auszug aus Internet
Professionell 1/2000
Ist Domain-Übertragung
sittenwidrig?
In Streitigkeiten um net- und
com-Domänen taucht immer wieder das Phänomen auf, dass solche Domains nach einer
Abmahnung vom Domain-Inhaber an einen Dritten verkauft werden. Der Verkauf dient häufig
dazu, den Rechtsinhaber dauerhaft von der Nutzung der Domain auszuschliessen. Allerdings
ist der Abgemahnte durch den Verkauf der Domain nicht aus dem Schneider. Erfolgt die
Veräusserung asusschliesslich mit dem Ziel, dem Rechtsinhaber die Verweriklichung seiner
Rechte zu erschweren, ist der Verkauf der Domain sittenwidrig. hypothetisch müsste die
Domain daher wieder an den Abgemahnten übertragen werden. Die alte Situation wäre damit
wiederhergestellt:
Autor: Rechtsanwalt Alexander K.
Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail: zimmermann@a-lex.de
Wer bekommt eine edu-Domain?
Nach den Vergabe-Richlinien
der Networksolution Inc., der auch für die Vergabe von edu-Domänen
zuständigen Organisation, können edu-Domains für Universitäten und Colleges
(vergleichbar mit Fachhochschulen und Kunstakademien) registriert werden. Im Rahmen einer
Registrierung müssen die akademischen Grade mitgeteilt werden, die durch die
Universität, FH oder Akademie verliehen werden. Die Frage ist, ob die Amerikaner den von
einer deutschen Bildungseinrichtung verliehenen akademischen Grad dem einer amerikanischen
Einrichtung gleichstellen. Diese Fragen lassen sich am leichtesten durch eine
entsprechende Anfrage bei Networksolution Inc. klären. Ist eine
edu-Registrierung nicht möglich, sollte man überlegen, ob nicht mit der Registrierung
einer org-Domain das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen ist.
Autor: Rechtsanwalt Alexander K.
Zimmermann aus Düsseldorf, Spezialist für Online und Multimediarecht.
EMail: zimmermann@a-lex.de
Auszug aus Internet
Magazin 1/2000, Spalte: Tips&Tricks, Seite 97
Copyright
im Internet
Über Copyright
auf Webseiten hört man immer wieder widersprüchliche Aussagen. Gibt es
denn keine seriöse juristische Quelle, in der dieses Problem behandelt
wird? Sebastian Bürk
Unter http://www.netlaw.de/webaudit/urheber.htm (nicht mehr erreichbar)
behandelt ein Online-Jurist ausführlich und leicht verständlich genau diese Frage. man
kann hier nachlesen, welche Daten genau urheberrechtlich geschützt sind, was bei Links
auf fremde Seiten zu beachten ist und welche rechtlichen Konsequenzen eine
Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen kann.
Siehe auch Anspruch auf Copyright-Vermerk
Siehe auch Verzicht auf Copyright
Auszug aus com!online,
Heft 2/2000, Seite 22; Tobias H. Strömer, Spezialist für Onlinerecht
E-Mail-Werbung erlaubt?!
Ob Werbung per E-Mail
zulässig ist oder nicht, war schon oft Gegenstand von Entscheidungen. Da beim Abruf der
E-Mails Kosten entsehen, hielten die meisten Gerichte die Zusendung für unzulässig.
Andererseits existiert eine in Deutschland noch nicht umgesetzte EU-Fernabsatzrichtlinie,
nach der der Empfänger wie bei Briefpost ausrücklich erklären muss, keine Werbung
erhalten zu wollen. Deshalb hielt das AG Kiel in einem Urteil zuletzt E-Mail-Werbung für erlaubt.
Fazit: Wer keine E-Mail-Werbung erhalten will, sollte sich in
"Robinson-Listen" eintragen lassen, Filterfunktionen des E-Mail-Programms nutzen
und den Versender auffordern, ihm keine weitere Werbung zukommen zu lassen.
Ist Werbung per E-Mail zulässig?
Siehe auch Spamming und Werbung.
Auszug
aus com!online, Heft 2/2000, Seite 22; Tobias H. Strömer, Spezialist für Onlinerecht
Beleidigende
Websites
In den vom
Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall hatte sich der
Arbeitnehmer auf seiner privaten Website unter "den News der
Woche" mehrfach beleidigend und herabsetzend über seinen Arbeitgeber
geäussert. Das LAG stellte fest, dass die daraufhin ausgesprochene fristgemässe
Kündigung berechtigt war. Der Arbeitgeber muss solche Äusserungen nicht hinnehmen, da
das Verhalten seines Angestellten zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Arbeitsver-
hältnissen führt.
Fazit: Im Internet ebenso wie im richtigen Leben: Vorsicht mit
Beleidungen des Chefs - es kann den Job kosten.
Auszug aus PCgo!
3/2000, Seite 22
Rechtsberatung
im Internet www.rechtratgeber.de
Dieser juristische Auskunftsservice beantwortet innerhalb von 24 Stunden jede
Rechtsfrage. Und das läuft so: Sie formulieren Ihre Frage (maximal eine DIN-A4-Seite) und
schicken diese per E-Mail an den Rechtsratgeber. Ihre Frage wird an einen im
entsprechenden Rechtsbereich (etwa Arbeits-, Familien-, Sozial- oder Strafrecht)
kompetenten Anwalt weitergeleitet. In der Regel wird Ihre Frage bereits am nächsten Tag
per E-Mail beantwortet. Dabei wird eine Gebühr von 45,-- Mark fällig, die Sie etwa per
Kreditkarte begleichen können. Diese Gebühr erhöht sich auch nicht, wenn eventuelle
Rückfragen zur Klärung des Problems nötig sind.
Auszug aus PCgo!
3/2000, Seite 30
Streit
um die Domainnamen
pm - Der Streit um
Domainnamen wird immer öfters vor Gericht ausgefochten und es gewinnt meistens
der Inhaber der eingetragenen Marke, der nun auch den Domainnamen für
sich beansprucht.
Aber das muß nicht so sein, wie man in der Entscheidung des Landgerichts
München 1 vom 4.3.99 (AZ 17 HKO 18453/98) nachlesen kann. Dort stritten ein großes
deutsches Telekommunikationsunternehmen, Inhaberin der Marke "F-Net",
und ein Herausgeber eines Internet-Finanzmagazins um die Berechtigung, die Domain "FNet.de"
nutzen zu dürfen. Anders erging es dem Inhaber der Marke "Intershopping.de".
Das Landgericht München gab in dieser Entscheidung (23.9.99 AZ 9HKO 12244/99) dem Inhaber
der Marke "Intershop" mit seinem Antrag auf Unterlassung
der weiteren Nutzung der Domain durch den beklagten Domaininhaber recht.
Wie lassen sich angesichts solch divergierender Entscheidungen nun die Chancen
in einem solchen Markenrechtsstreit abschätzen? Es ist zunächst zu unterscheiden, wie
Sie betroffen sind: Als Markeninhaber, dessen Marke jemand anderes unberechtigt nutzt,
oder aber als Betroffener, der durch seine Domainanmeldung möglicherweise unbeabsichtigt
fremde Markenrechte verletzt hat. Letzteres scheint derzeit häufiger vorzukommen, sodass
aus Sicht des Domaininhabers berichtet werden soll.
Sie haben nun also eine Aufforderung zur Herausgabe Ihres auf Sie
eingetragenen Domainnamens erhalten, mit der Begründung, der Domainname stünde Ihnen
nicht zu, weil Sie entgegenstehende Markenrechte verletzen würden.
Ausgangslage der Beurteilung ist §4 Markengesetz. Hiernach ist
geschützt nur eine eingetragene Marke, wobei die geschützten Marken nicht umfassend,
sondern immer nur für bestimmte Klassen von Waren oder Dienstleistungen geschützt sind.
Das bedeutet, es ist durchaus möglich, dass sich zwei Personen den gleichen MNarkennamen
- einmal Computernamen und einmal als Getränkenamen - schützen lassen. Gleichzeitig sind
aber gemäß § 5 Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen, also
Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Der Domainname kann nun ein solches
Unternehmesnkennzeichen sein. Hierzu ist es erforderlich, dass der Domainname nicht nur
als solcher verwendet wird, sondern darüberhinaus auf Ihrer kommerziellen Webseite etwa
als Bezeichnung des Webauftritts verwendet wird. In diesem Fall stehen sich Markenmae und
Domainame zunächst gleichberechtigt gegenüber. Dann entscheidet der Zeitrang der Marke
oder des Unternehmenskennzeichens darüber, wie der Striet ausgeht.
Was bedeutet dies? Der Inhaber, der sein Zeichen früher angemeldet oder
geschäftlich genutzt hat, setzt sich gegen den anderen durch. Bei der Marke entscheidet
das Datum der Anmeldung über die Frage, ab wann der markenschutz beginnt. Bei einem
Unternehmenskennzeichen ist man gezwungen anchzuweisen, ab wann man begonnen hat, es
geschäftlich zu nutzen.
Werden Sie als Privatmann abgemahnt und haben Sie keinen besonderen Anspruch auf den
Domainnamen (beispielsweise weil der Domainname gleichlauten ist mit Ihrem Familiennamen),
dann werden Sie in der Regel verpflichtet sein, die Domain herauszugeben. Neuere
Entwicklungen betreffend der Verwendung von Gattungsnamen als Domainnamen gilt es hier
jedoch abzuwarten, da das Landgericht Hamburg (AZ 3 U 58/98) entschieden hat, dass eine
kommerzielle Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen unzulässig sein kann.
Meist ist jedoch der Einwand, die Marke hätte überhaupt nicht geschützt werden dürfen,
erfolglos, da die Gerichte sich darauf berufen können, dass Sie zunächst in einem
Widerspruchsverfahren gegen die Marke selbst vorgehen müssen, bevor Sie den Einwand
erheben dürfen, es handele sich um eine Feherlhafte markeneintragung.
Fazit: Die
Erfolgaussichten in Markenrechtsstreitigkeiten hängen stark von den einzelnen Details in
der Sache ab.
Urteil
Landgericht Hamburg (AZ 315 O 478/98): Urteil vom 13. Januar 1999
Ein Markeninhaber kann sich
nicht nur dagegen wehren, dass jemand anderes einen mit seiner Marke identischen Namen
benutzt, sondern auch dagegen, dass Sie einen Domainamen verwenden, der mit seiner
geschützten Marke verwechselt werden kann. Dies gilt sowohl für klanglich gleichlautende
Domainnamen, wenn diese einmal mit Bindestrich und einmal zusammengeschrieben werden, als
auch bei der Verwendung von Zusätzen wie etwa "-online.de". Wie das Landgericht
Hamburg entscieden hat, darf ausser den Herausgebern der Zeitung "Die Welt"
niemand die Domainadresse "welt-online.de" nutzen. Zwar lautet die eingetragene
Marke eigentlich "Die Welt", die Zeitung ist jedoch unter dem Begriff
"Welt" bundesweit bekannt.
Bei bundesweit bekannten Marken bestimmt § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz, dass der
Markeninhaber sich auch dann gegen eine Verwendung seiner Marke wehren kann, wenn der Name
für ganz andere Waren oder Dienstleistungen als die geschützte Marke verwendet werden
soll, sofern der Wert der geschützen Marke zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgenutzt
werden soll. Dem Domaininhaber andererseits wurde bescheinigt, dass es sich bei den
Domainnamen-Bestandteilen "online" und "de" um rein beschreibende
Zusätze handelt, die für die Marke nicht prägend sind, sodass der Domainname und die
Marke teilweise identisch waren.
Auszug aus Internet Professional,
März 2000, Seite 14
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und
Multimediarecht, Düsseldorf, info@a-lex.de
Domain
und Privatpersonen?
Häufig kann man
lesen, dass Privatpersonen bei der Registrierung einer Domain nichts zu befürchten haben.
Richtig ist, dass Unternehmen ihren Anspruch auf eine Domain häufig nur auf gewerbliche
Schutzrechte stützen, die gegenüber Privaten nicht wirken. Das ist allerdings nur die
halbe Wahrheit. Unternehmen und auch Private können Unterlassungansprüche auch auf ihr
Namensrecht stützen. Wählt der Private eine Domain, die dem Namen eines
anderen entspricht und heisst er selbst nicht wie seine Domain, muss er befürchten, dass
er aufgefordert wird, die Domain herauszugeben. Die Aufforderung ist berechtigt, da der
Private sich rechtswidrig verhält, wenn er sich den Namen eines anderen anmasst.
Preisangaben in Online-Shops
Eigentlich, so sollte man meinen, ein alter Zopf, aber immer wieder werden
Shop-Betreiber abgemahnt, weil ihre Preisaus- zeichnung gegen die Preisangabeverordnung
verstösst. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen
ist. Sie regelt, wie gegenüber dem Endverbraucher der Preis für eine Ware ausgezeichnet
werden muss. In der Egelung heisst es, dass nur die Endpreise angegeben werden dürfen.
Endpreise sind die Preise inklusive Mehrwertsteuer. Es ist ferner unzulässig, neben den
Endpreis auch den nettopreis anzugeben. Und damit nicht genug, selbst der Zusatz
"inkl. MWSt" kann, wenn er in der gleichen Schriftgrösse wie der Endpreis
dargestellt wird, wettberwerbswidrig sein.
Patenrechtlicher Schutz von Geschäftsideen
Da im Internet bekanntermassen viel kopiert und übernommen wird, sind
diejenigen, die ein neues Businesskonzept entwickelt haben, daran interesssiert, ihre
Geschäftsideen bestmöglich gegenüber Nachahmern zu schützen. In den USA ist ein
patent- rechtlicher Schutz von Geschäftsideen mittlerweile unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Das deutsche Patenrecht sieht einen solchen
Schutz nicht vor.. Nach ihm sind lediglich technische Erfindungen schützenswert. Wenig
Erfolg wird auch der Schutz einer Geschäftsidee in den USA haben, um später seine Rechte
in Deutschland zu schützen und durchzusetzen, da ein solches US-Patent in Deutschland
keine Wirkung entfaltet. Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten lässt sich eine
Geschäftsidee nach deutschem Recht nicht schützen.
Wunsch-Domain schon weg
Ein Autohaus wollte unter
seinem Namen eine Domain eintragen lassen, die bereits durch eine Familie
mit gleichlautendem Familiennamen belegt war. Nachdem das Autohaus nicht nachweisen
konnte, ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung zu sein,
entschied das Gericht gemäss dem Prioritätsprinzip zu gunsten der Famile und wies die
Klage ab.
Landgericht Paderborn, AZ: 4 O
228/99
Auszug
aus com!online 3/2000, Seite 16
Virtuelles Hausrecht
Wer einen Chat-Room
betreibt, ist "virtueller Hausbesitzer" - entschied das Landgericht Bonn. Ein
Chat-Room ist grundsätzlich vergleichbar mit einem realen Raum. Als Hausherr
kann der Chat-Betreiber die Chattiquette festlegen. Bei Verstössen darf er Chatter von der
Teilnahme ausschliessen, allerdings mit Einschränkungen: Lediglich bei
besonderen Zugangskontrollen oder entsprechenden Nutzungsbedingen kann ein Chatter wegen
schlechter Manieren ausgesperrt werden. Ansonsten gilt gleiches Recht für alle: Weil sich
"nur" ebenso schlecht benimmt wie seine Mit-Chatter, darf
bleiben, solange er den Ablauf nicht stört.
Fazit: Wer Knigge und Chattiquette kennt, hat keine
Probleme im Chat.
Auszug aus Internet Professionell Mai
2000
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht, Düsseldorf, info@a-lex.de
Zulässigkeit
kostenloser gewerlicher Anzeigen
Für den Printbereich bildet
das Geschäft mit gewerblichen Anzeigen das finanzielle Rückgrat. Der kostenlose Abdurck
von gewerblichen Anzeigen kann dabei den Wettbewerb im Printbereich gefährden. Sofern
eiene konkrete Gefährdung der Existenz eines Printmediums nachgewisen werden könnte,
wäre der kostenlose Abdruck wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Auch im Netz
bilden die gewerblichen Anzeigen das Rückgrat der Finanzierung der Sites. Aber auch hier
gilt, dass ein Mitbewerber nachweisen müsste, dass er wegen der kostenlosen Schaltung von
Anzeigen durch eine andere Site existentiell gefährdet wird. Das dürfte äusserst
schwierig werden, denn ein Mitbewerber, der tatsächlich eine Bedrohung darstellt, wird es
sich nicht leisten können, kostenlose Anzeigen zu schalten.
Auszug aus Internet Professionell Mai
2000
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und Multimediarecht,
Düsseldorf, info@a-lex.de
Der Trick mit dem Strich
Die Zahl von attraktiven,
freien Second-Level-Domains wird immer geringer. Das veranlasst einige dazu, eine
bereits bestehende Domain mit einem Bindestrich zu versehen und - sofern
diese noch frei ist - zu registrieren. Der Inhaber einer solchen Domain wird sich den
Vorwurf gefallen lassen müssen, dass der bei den Nutzern Verwirrung
zwischen seinem Angebot und dem ohne Bindestrich stiftet, was wettbewerbswidrig
sein kann. Ferner kann die Verwendung der Bindestrichdomain
kennzeichenrechtswidrig sein. Die Inhaber solcher Domains berufen sich häufig darauf,
dass der Bindestrich ausreiche, um die eine Domain von der anderen zu unterscheiden. Ein
Kennzeichenverstoss oder eine Verwirrung der Nutzer würde daher ausscheiden. Aus diversen
Gerichtsentscheidungen der jüngeren Vergangenheit ergibt sich allerdings, dass dem nicht
so ist.
Bundesgrichtshof,
Urteil vom 6. Juni 2000, AZ XI ZR 258/99
Lastschrift jetzt
widerrufbar
Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Banken sehen bei Abbuchungen per Lastschrift
derzeit eine vierwöchige Widerrufsfrist vor. Diese Frist hat der Bundesgerichtshof für
unwirksam erklärt. Denn eine Lastschriftbelastung muss durch den Kunden genehmigt sein,
sei es ausdrücklich oder stillschweigend. Sonst kann sie unbefristet
widerrufen werden.
Der Bundesgerichtshof hat den Banken hierbei nicht den Weg versperrt, eine solche
Genehmigung auch per Allgemeine Geschäftsbedingungen auszustellen. Voraussetzung
ist jedoch, dass diese Genehmigung in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen
gesondert gereghelt wird und der Kunde zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen wird. Bis zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken und Sparkassen gilt also, dass diese Lastschriften unbefristet
widerrufen werden können.
Auszug aus Internet
Professional, April 2000, Seite 14
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und
Multimediarecht, info@a-lex.de
Akzeptiert
das Finanzamt Rechnungen per E-Mail?
In zunehmendem Masse
werden Rechnungen heute nicht mehr mit der Briefpost, sondern per E-Mail zugestellt. Die
Rechnungen werden dann von den Empfängern zu Zwecken der Buchhaltung und zur Vorlage beim
Finanzamt ausgedruckt. Die Finanzbehörden, so zumindest die Auskunft des Finanzamtes
Düsseldorf, akzeptieren diese Rechnungen als Buchungsbeleg. Allerdings
empfiehlt es sich, bei hohen Beträgen (über mehrere tausend Mark) eine Kopie des
Kontoauszuges beizulegen, damit das Finanzamt sicher gehen kann, dass auch tatsächlich
ein Geldfluss stattgefunden hat.
Urheberrecht und JavaScripts?
Auch das einzelne Script kann urheberrechtlich geschützt sein.Die hinter dem Script
stehende Idee ist dagegen nicht geschützt. Zieht man das Beispiel heran, in dem ein Script
die Aufgabe übernimmt, zu überprüfen, ob Angaben in einem Formularfeld richtig
eingetragen wurden, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, diese Überprfung
darzustellen. Am einfachsten ist der Vergleich mit der Sprache. So wird die Aussage
"Ist die E-Mail-Adresse mit einem @-Zeichen versehen?" zum gleichen Ergebnis
führen, wie "Ist bei der E-Mail-Adresse das @-Zeichen dabei?". Es wurde hier
nur die Idee übernommen. Wird das Script allerdings ohne Genehmigung des
Urhebers in seiner Gesamtheit übernommen, besteht die Gefahr einer Urheberrechts-
verletzung.Vorsicht ist insbesondere deshalb geboten, da die Scripts häufig
Befehle binhalten, die mit der Funktion des Scripts niochts zu tun haben. Sie
dienen lediglich dazu, dem Urheber den Nachweis eines Urheberrechtsverstosses zu
erleichtern.
Schadensersatz gegen Provider?
Gelegentlich finden sich in den Angeboten von Providern Leistungen, die
tatsächlich nicht vorhanden sind. So sind etwa versprochene Bandbreiten
in Wahrheit häufig viel geringer. Der erste Gedanke des "geprellten" Kunden ist
Schadensersatz. Allerdings wird von den Gerichten nur dann ein
Schadensersatz zugestanden, wenn auch tatsächlich ein Schaden
eingetreten ist oder, weil potentielle Interessenten abgesprungen sind, ein Schaden sich
in nächster Zuunft realisieren wird. Häufig bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als
den Vertrag zu kündigen und einen neuen Provider zu suchen.
Auszug aus Internet Professionell, Oktober
2000, Seite 14
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und
Multimediarecht, info@a-lex.de
Anspruch
auf Copyright-Vermerk
Viele Unternehmen erstellen
ihre Webpages nicht selbst, sondern beauftragen damit Agenturen. Den Agenturen dienen
diese Arbeiten dann als Referenzen, die in der Werbung verwendet werden. Häufig finden
sich auf Seiten von Unternehmen, die ihre Seiten von Agenturen haben erstellen lassen,
Urhebervermerke der Agenturen. Einige Unternehmen lehnen allerdings die Nennung der
gestaltenden Agenturen ab, da sie nicht bereit sind, Werbung für Dritte zu machen.
Dahinter steht aber auch häufig der Gedanke, die Arbeit anderer als eigene Leistung
darzustellen. Ein solches Vorgehen läuft dem Grundgedanken des Urheberrechts zuwider,
denn hiernach hat der urheber einen Anspruch darauf, dass ein Copyright-Vermerk eingefügt
wird, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass er der Urheber des Werkes ist.
Siehe auch Copyright Siehe auch Verzicht auf Copyright
Zulässigkeit von
E-Mail-Abmahnung
Eine Abmahnung dient dazu, dem
Abgemahnten die Gelegenheit einzuräumen, durch Abgabe einer Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Wird
ein gerichtliches Verfahren wegen Marken-, Wettbewerbs- oder Urhebeberverletzung ohne
vorherige Abmahnung eingeleitet, fehlt es dem Abmahnenden, außer in besonders dringenden
Fällen, am Rechtschutzbedürfnis. Er läuft Gefahr, dass seine Klage
zurückgewiesen wird und er auf den Kosten sitzen bleibt. Den Abmahnenden trifft in diesem
Zusammenhang die Verpflichtung, den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Bei Abmahnungen per
E-Mail kann dieser Nachweis schwer fallen, insbesondere dann, wenn der
Abgemahnte nicht reagiert. Es ist daher anzuraten, eine Abmahnung mit
Einschreiben / Rückschein zustellen zu lassen.
Schutz der Domain durch Titelschutz?
Viele Begriffe sind einem Markenschutz nicht zugänglich. So
können keine Begriffe als Marke angemeldet werden, die die Waren oder
Dienstleistungen, die unter dem Begriff vertrieben werden sollen, beschreiben. Es fehlt
solchen Begriffen an der notwendigen Unterscheidungskraft. Weniger strengere Anforderungen
werden an die Unterscheidungskraft von Titeln gestellt. Der Inhaber einer Website kann
daher für die Domain und die Site unter Umständen Titelschutz
beanspruchen. Der Titelschutz entsteht in der Regel mit Benutzungsaufnahme. Bei Websites
liegt eine Benutzungsaufnahme vor, sobald die Site unter einer bestimmten Domain
erreichbar ist. Allerdings kann nicht jeder Sitebetreiber Titelschutz
beanspruchen. Erfoderlich ist, dass der Site Werkscharakter
zukommt. Von einem Werk kann erst dann gesprochen werden, wenn die Site das Ergebnis einer
gesitigen Anstrengung ist. Wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auszug aus
Internet Professionell, Dezember 2000, Seite 16
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf,
Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Verzicht auf
Copyrightvermerk
In einer der letzten Ausgaben
wurde ausgeführt, dass der Urheber einen Anspruch darauf hat, dass auf seinen Werken sein
Copyright vermerkt wird. In der Vergangeheit tauschte nun die umgekehrte Frage
auf. Was ist, wenn der Auftrag zur Fertigung des Internet-Auftritts erteilt wird, der
Kunde aber aus Kostengründen die Seiten selbst weiterpflegen oder weiterentwickeln will
und dies mangels erforderlicher Kenntnisse des Kunden für den genannten Urheber
geschäftsschädigende Züge annehmen kann. In solchen Fällen kann der Urheber
selbstverständlich auch von Anfang an verlangen, dass auf seine Urheberschaft nicht
hingewiesen wird.
Siehe auch Copyright. Siehe auch Anspruch auf Copyright-Vermerk.
Einzugsermächtigung Online
Nach einer Verbandsübereinkunft der deutschen Kreditwirtschaft sind
Einzugsermächtigungen vom Kunden schriftlich zu erteilen. Die Schriftform erfodert eine
eigenhändige Unterschrift des Kunden. Werden Beträge trotz fehlender
Unterschrift abgebucht, verstößt der Händler gegen seine vertraglichen Pflichten mit
seiner Hasubank, denn er selbst verplichtete sich dieser gegenüber, dass eine
entsprechende Erklärung vorliegt. Die digitale Signatur wird hier
Abhilfe schaffen. Bis dahin erscheint ein Medienbruch, der den Kunden zu Ausdruck,
Unterschrift und Rücksendung der Erklärung zwingt, zumindest aus rechtlicher Sicht unausweichlich.
Auszug aus
Internet Professionell, November 2000
Verletzung von Marken
strafbar?
Alexander k: Zimmermann,
Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Jüngst hat das Amtsgericht München den Inhaber von
diversen Domains, die mit den Marken bekannter Unternehmen identisch waren, zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt. Grundsätzlich ist nach dem Markengesetz eine
Nutzung fremder Markan und Unternehmensbezeichnungen strafbar und wird von der
Staatanwaltschft nach vorherigem Antrag des Kennzeichen- inhabers verfolgt. Das Strafmaß
liegt bei bis zu drei Jahren Haft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, kann die Strafe bis
auf fünf Jahre Haft steigen. Neben dem Markengesetz sieht auch das Urheberrecht bei einer
unerlaubten Verwertung von urheber- rechtlich geschützten Werken eine strafrechtliche
Ahndung vor. Der Strafrahmen entspricht dabei dem Markengesetz.
Umfang von Nutzungsrechten
Es kommt immer wieder vor, daß Auftragsleistungen von Autoren, Textern oder
Agenturen, die für den Printbereich gedacht waren, auch im Internet erscheinen. Es stellt
sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Auftraggeber berechtigt ist, die
Auftragsleistung auch online zu verwerten. Diese Frage lässt sich, wie so oft, nur anhand
des Einzelfalls beantworten. Entscheidend ist die zwischen den Vertragsparteien getroffene
Vereinbarung. Allerdings, enthalten solche Vereinbarungen regelmäßig keine konkreten
Angaben über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Es muss dann im Rahmen der
Vertragsauslegung bestimmt werden, was der Wille der Vertragsparteien war. Wenn der
Auftraggeber den Auftrag erteilt, Beiträge, Werbetexte oder Bilder zu fertigen, um sie in
den von ihm herausgegebenen Veröffentlichungen oder ind er Werbung zu verwenden, wird
hiervon regelmässig die Verwertung im Print- wie auch im Online-Bereich erfasst sein.
Unzulässige Domain-Nutzung
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt ist die Registrierung einer Domain,
die nicht dem Namen des des Inhabers entspricht und auch sonst in keinem Zusammenhang mit
dem Inhaber oder mit seiner geschäftlichen Tätigkeit steht, unzulässig, wenn dadurch
ein Unternehmen von der Nutzung seines Namens oder seiner Marke als Domain
ausgeschlossen wird. Es wird dem Domain-Inhaber in solchen Fällen unterstellt, er habe
die Domain mit der Absicht registriert, das Unternehmen von der Teilnahme
am Internet auszuschließen. Ein solches Vorgehen ist sittenwidrig. Der
Inhaber hat in solchen Fällen die Domain herauszugeben.
Auszug
aus Internet Professionell, Februar 2001
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online-
und Multimediarecht, info@a-lex.de
Beschreibende Domains
zulässig?
In der Vergangeheit haben
verschiedene Gerichte unterschiedlich über die Zuässigkeit von
beschreiben- den Domains entschieden. So wurde zum Beispiel die
Verwendung der Domain "Mitwohnzentrale.de" und "Rechtsanwaelte.de" als
wettbewerbswidrig eingestuft, da andere Mitbewerber davon ausgeschlossen
werden, unter dem Gattungsbegriff ihrer Berufsbezeichnung gefunden zu werden. Allerdings
lassen sich diese Urteile nicht pauschal auf alle Gattungsbegriffe
ausweiten. Entscheidend ist, ob der Begriff geeignet ist, andere Mitbewerber tatsächlich
auszuschließen.
Rechnungen bei Providerwechsel?
Wer eine Domain registriert, sollte im Fall eines Providerwechsels darauf achten,
dass die Rechnungen de Vergabestelle auch an den neuen Provider gesendet werden und dieser
sich um den Ausgleich bemüht. Es geschieht immer wieder, dass nach einem Wechsel die
Rechnungen weiterhin zum alten Provider geschickt werden, dort liegen bleiben und nicht
bezahlt werden. Über kurz oder lang, verliert der Kunde dann den Anspruch auf die Domain
sund sie wird an einen neuen Inhaber vergeben. Die Domain dann wieder zu bekommen,
gestaltet sich äußerst schwierig.
Rechte Dritter bei Domain-Kauf?
Nach dem Erwerb von Domains meldet sich häufig ein Dritter beim neuen Inhaber
und erhebt Ansprüche, die er aus einer Marke oder einem Namen ableitet. Mitunter hatte
der alte Inhaber damit schon gerechnet. Im Übertragungsvertrag sollte daher der alte
Inhaber zusichern, dass ihm Ansprüche Dritter nicht bekannt sind. Eine solche Regelung
erleichtert notfalls den Rücktritt vom Vertrag.
Auszug aus PC
Professionell 6/2001, Ferf.: Dr. Gero Himmelsbach
Schadensersatz
Wer fremde Rechner außer
Gefecht setzt, trojanische Pferde einschleusst oder Rechner anders manipuliert,
begeht eine Sachbeschädigung, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
geahndet werden kann. Schon der Versuch ist strafbar.
Ausserdem ist der Täter schadensersatzpflichtig. Legt er zum Beispiel
das Buchungssystem eines Reisebüros lahm und entgehen dem Reisebüro dadurch Buchungen,
muss er für den Schaden aufkommen.
Auszug
aus Internet Professionell Oktober 2001
Alexander K. Zimmermann, Spezialist für Online- und
Multimediarecht, Düsseldorf, info@a-lex.de
Kündigung bei privaten E-Mails
Ein Arbeitgeber ist selbst dann nicht
zu einer außerordertlichen Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt, wenn dieser entgegen
einer betriebsinternen Anweisung private E-Mails empfängt und diese dann auch noch
weiterleitet. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen zunächst ordentlich abzumahnen
und erst bei einem neuerlichen Verstoß gegen die betriebsinternen
Anweidungen kann die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, so die Entscheidung
des Arbeitsgerichts Frankfurt (5 Ca 4459/00).
Siehe auch Domain
und Markenrecht
Siehe auch Abmahnwelle
Rechtsanwalt Jörg Richardi,
Arbeitsrechtsexperte aus Stuttgart sagt, was beim Surfen im Betrieb erlaubt ist
Auszug aus Com!online, Heft 9/99, Seite 38
· Der Arbeitgeber
hat Anspruch auf die volle Arbeitsleistung. Privates Surfen während der
Arbeitszeit fällt
nicht darunter.
Bei dauernden Verstössen kann die letzte Konsequenz die Kündigung sein.
· Arbeitnehmer, die private Online-Kosten
verursachen, verletzen ihre Pflichten gegenüber dem
Arbeitgeber.
· Private EMails unterliegen zwar dem Fernmeldegeheimnis. Es
besteht aber ein betriebliches Interesse,
eingehende Mails zur Kenntnis zu nehmen.
Siehe auch: Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und Multimediarecht, info@a-lex.de
Auszug
aus Internet Magazin Heft 08/00
Das neue Fernabsatzgesetz
Nach einigem Hickhack
wurde nun das Fernabsatzgesetz in seine endgültige Form gebracht. Demnach hat man 14 Tage
Zeit, sich den Online-Kauf nochmals zu überlegen.
Gültigkeit |
| Das Fernabsatzgesetz
gilt für: l den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsgesetzes; l Time-Sharing-Verträge (z.B. bei Ferien-Immobilien); l Finanzgeschäfte; l die Veräußerung von Grundstücken; l die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig geliefert werden; l Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; l Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaen etc. geschlossen werden; l Verträge, die durch die Benutzung öffentlicher Fernsprecher geschlossen werden, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. |
. . . . .
Die Wurzeln des Fernabsatzgesetzes liegen in der EU-Fernabsatzrichtlinie
vom 20. Mai 1997. Bei der Umsetzung wurden neben einigen redaktionellen Veränderungen
auch inhaltliche Umgestaltungen im Verhältnis zur ursprünglichen EU-Linie vorgenommen.
Beispielsweise sieht die EU lediglich eine mindestens siebentägige Widerrufsfrist vor. In
der deutschen Umsetzung beträgt sie jedoch zwei Wochen.
. . . . .
Vom Fernabsatzgesetz sind alle Verträge betroffen, die die Lieferung von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
zum Gegenstand haben. Dazu zählen insbesondere Briefe, kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien (Fax), E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Auszug aus
Website G+J Computer Channel 09.11.2000, Von Rechtsanwalt Christian Czirnich
Kein gutgläubiger Erwerb von
Urheberrechten
Wer seine Homepage mit aktuellen
Nachrichten oder Musik aufpeppen will, sollte sicherstellen, auch tatsächlich Rechte
daran zu besitzen. Das Urheberrecht sieht keinen
gutgläubigen Erwerb von Rechten vor. Ein Haus können Sie gutgläubig von dem erwerben,
der im Grundbuch als Eigentümer steht. Unabhängig davon, ob der nun tatsächlich
Eigentümer ist oder nicht. Bei Urheberrechten ist dies anders. Niemand kann gutgläubig
mehr Rechte erwerben, als der Verkäufer selbst hat.
Wer also Börsendaten auf seiner Webseite platzieren will, muss die
Rechte dazu erwerben: Beispielsweise von einem Nachrichtendienst oder über einen Vertrag
mit der Deutschen Börse. Auch wenn Sie auf Ihrer Homepage Hintergrundmusik
spielen lassen wollen, müssen Sie sich mit der jeweiligen Plattenfirma und der Gema
einigen.
Doch auch Plattenfirmen haben die Urheberrechte an den von ihnen vertriebenen Songs nicht
selbst, sondern müssen das Recht zur Verwertung von den Künstlern erwerben. In
einem vom Landgericht München entschiedenen Fall (AZ 7 O 11335/00) ging dies schief. Eine
Plattenfirma hatte die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Songs "Just
be free" von Christina Aguilera von einer englischen Firma erworben,
der diese Rechte angeblich vom Produzenten zur Vermarktung übertragen worden waren.
Dummerweise vergaß die Plattenfirma zu prüfen, ob der englischen Firma die Rechte auch
auf Dauer übertragen worden waren. Im Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bis zum 31. Mai 2000 beschränkt waren. Damit
konnte auch die Plattenfirma sich auf die erworbenen Rechte nur bis zu diesem Termin
berufen. Die weitere Herstellung und der Vertrieb des Titels wurden der Firma untersagt.
Die nach dem 31. Mai produzierten Kopien waren ohne die erforderlichen Rechte hergestellt,
damit unwissentlich Raubkopien, und müssen nachlizenziert werden.
Wenn Sie daher für Ihre Homepage Content besorgen wollen, sichern
Sie sich vertraglich folgendermaßen ab:
1. Wenn ihr Vertragspartner die von ihnen erworbenen Inhalte nicht selbst
produziert, sollten Sie dessen Berechtigung prüfen. Wollen Sie beispielsweise einen
Nachrichtenticker integrieren, lassen Sie sich den Vertrag zeigen, in dem ihrem
Vertragspartner von der Nachrichtenagentur o.ä. das Recht eingeräumt wird, die
Nachrichten weiter zu verkaufen.
2. Vereinbaren Sie, dass Ihr Vertragspartner Sie von allen Schäden
freistellt, die Ihnen dadurch entstehen, dass ihr Vertragspartner aus irgendeinem Grund
die Ihnen eingeräumten Rechte doch nicht haben sollte.
Christian Czirnich arbeitet als Rechtsanwalt in München und schreibt für den
Computer Channel regelmäßig über aktuelle Rechtsthemen, Paragrafen und Urteile.
Auszug
aus Homep@age 02/2001 Siehe auch Urheberrecht
Das "Urheberrecht" - im Zusammenhang mit Grafiken
Texte, Werbegrafiken oder JavaScripts unterliegen ebenso wie andere Werke
dem Schutz des deutschen Urheberrechts (UrhG). Es reicht dabei, dass diese Werke mit einem
Minimum an schöpferischem Aufwand erstellt wurden. Als Autor haben nur
Sie das Recht, die Verwendung und Verbreitung Ihrer Werke zu bestimmen. Grundsätzlich
gestattet ist Surfern die Nutzung geschützter Werke für den eigenen und
privaten Gebrauch. Dazu zählt etwa, die Dateien auf der eigenen Platte
zu speichern, um sie innerhalb der eigenen vier Wände zu gebrauchen. Dies schließt
allerdings aus, fremde Daten auf der eigenen Homepage weiterzuverwerten.
Ihre Bilder und Fotos sind auch dann geschützt, wenn Sie keinen
Urheberrechtshinweis anbringen.Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen andere
Homepage-Bauer Ihre Werbegrafiken nicht auf der eigenen Homepage
verwenden. Ausnahmsweise zulässig ist eine Nutzung, wenn diese Ihr Bildmaterial stark
verändern. Eine derartige Verfremdung muss allerdings o weit gehen, dass praktisch ein
neues Werk entsteht.
Ebenso lassen sich Dateien verwenden, die der Urheber zur
allgemeinen Benutzung freigegeben hat. Vor allem Clipart-Sammlungen und
Download-Galerien stellen Ihnen solche urheberrechtsfreien Dateien zur
Verfügung. Foto- und Grafik-CDs sind dabei allerdings mit Vorsicht zu genießen. Auch
hier ist oft nur eine private Nutzung erlaubt - was eine Verwendung auf der eigenen
Website ausschließt. Weitere Tipps zum Urheber- und Online-Recht finden Sie im Web
beispielsweise unter www.netlaw.de
Auszug
aus PCgo! 2/2001
Private Daten auf dem Firmen
PC
Ein Arbeitgeber verlangte von
einem Mitarbeiter, eine Kopie der gesamten Festplatte seines Arbeitsplatzrechners zu
dulden. Dieser verweigerte dies mit der Begründung, auf dem PC befänden
sich auch private Daten und erklärt sich nur bereit, eine Kopie bestimmter Teile der
Festplatte hinzunehmen. Daraufhin wurde dem Angestellten wegen beharrlicher Arbeitsver-
weigerung fristlos gekündigt.
Wie das Landsarbeitsgericht hierzu feststellte, war diese Kündigung unwirksam.
Dem Arbeitgeber steht zwar zu, das Ergebnis der Arbeiten seiner Mitarbeiter zu sehen, was
ihn auch dazu berechtigt, sich davon Kopien zu machen. Einem Mitarbeiter, der diese
Arbeitsergebnisde nicht herausgibt, kann dann auch fristlos gekündigt werden. Weist der
Angestellte jedoch darauf hin, dass sich auf dem PC befugtermaßen auch
private Dokumente befingen und ist er bereit, davon Kopien der betrieblichen Daten zu
dulden, dann darf keine Kündigung erfolgen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,
Urteil vom 20.01.2000 4 Sa 389/99.
Auszug aus Internet Professionell, April 2001
Alexander k: Zimmermann, Düsseldorf, Rechtsanwalt, Spezialist für Online- und
Multimediarecht, info@a-lex.de
Wie weit reicht das
Zitierrecht?
Wer Inhalte Dritter
übernimmt, kann sich nur dann erfolgreich darauf berufen, dass es sich
bei der Übernahme um ein Zitat handelt, wenn die Übernahme nach ihrem
Zweck nach geboten ist. Um kein Zitat handelt es sich, wenn das zitierte
Werk nicht dem eigenen Werk dient, sondern versucht wird, das fremde Werk
unter dem Deckmantel des Zitats selbst zu verwerten.
Newsflash 15/01
Firmen reagieren aufs @-Urteil
Das Sonderzeichen "@" ist als Teil von Firmennamen nicht zulässig. Das
Landgericht München hat jetzt eine diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts München
in zweiter Instanz bestätigt (Az.: 17 HTK 24115/00).
Als Begründung nannten die Richter: "Der Name eines Kaufmanns
beziehungsweise einer Firma darf keine Zeichen enthalten, die
nicht zur deutschen Rechtschreibung gehören". Weiterhin begründeten die
Richter ihre Entscheidung damit, dass ein Firmenname aussprechbar bleiben
muss. Zudem hält die Kammer die allgemein übliche Verwendung des @ im Firmennamen für nicht
gegeben. Im vorliegenden Fall wollte ein Unternehmen den Firmennamen inklusive @ ins
Handelsregister eintragen lassen.
Prominete Firmen wie "Met@box" oder die "Net@G"
sind von der Entscheidung betroffen. Ein Sprecher der Net@G sagte der INTERNET WORLD
heute: "Wir sind bereits bemüht, das @ endgültig aus dem Namen zu streichen.
Zwar hat diese Entscheidung auch mit dem zu erwartenden Urteil bezüglich des @ zu tun, in
erster Linie wollen wir uns damit jedoch vom Image einer reinen
Internet-Firma distanzieren. Schließlich machen wir ja Gewinn mit unserem
Unternehmen", so der Sprecher. Auf der Site des Unternehmens sind die @ in den
Firmennamen bereits verschwunden. Leider war im Hause
Met@box niemand für eine Stellungnahme erreichbar.
http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse.html
http://www.netag.de/start.htm
Auszug aus Internet Professionell, Juni 2001
Rechtsanwalt Alexander K. Zimmermann ist Spezialist für Online- und
Multimediarecht
Sind Newsletter Spam-Mail?
Nach Auffassung einiger Richter
unterscheiden sich Newsletter nicht von Werbe-E-Mails. Dem Empfänger,
der diese E-Mails ohne ausdrücklichen Wunsch erhält, steht ein Unterlassungsanspruch
gegen den Versender zu. Ausnahme: Der Versender führt den Nachweis, dass der Empfänger
den Erhalt der Mails gewünscht hat. De Eintrag in eine Mailingliste reicht dafür nicht
aus. Es wird der Nachweis gefordert, dass der Empfänger seine Adresse selbst
eingetragen hat.
Informationsdienst
Wissenschaft (idw) - Pressemitteilung - Universität des Saarlandes, 18.05.2001
WWW-Angebot zu Rechtsfragen
von Internet und Multimedia - remus ist
online.
Das Internet-Angebot "remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in
Schule und Hochschule" ist online: http://remus.jura.uni-sb.de/ .
remus ermöglicht es Interessierten, sich schnell, aktuell und
effektiv über urheberrechtliche Fragen rund um die neuen Medien zu informieren
und auszutauschen. Im einzelnen bietet remus
· einen Leitfaden zu urheberrechtlichen Problemen,
· typische Fälle aus der Praxis mit rechtlichen Erläuterungen,
· ausgewählte Literatur und Links zu weiterführenden
Fragen,
· einen kostenlosen elektronischen Newsletter mit Neuigkeiten rund um
die remus-Themen
· sowie fachkundig moderierte Diskussionsforen.
Mit remus legt das Institut für Rechtsinformatik (IFRI)
der Universität des Saarlandes in Zusammenarbeit mit Deutschen Bildungsserver den
Grundstein für ein zentrales Informationssystem im Internet zu rechtlichen Problemen, die
beim Einsatz von Multimedia und Internet in Bildungseinrichtungen auftreten. Gegenstand
sind zunächst urheberrechtliche Rechtsfragen. Danach soll das Angebot von remus
auch auf andere rechtliche Fragen wie beispielsweise zum Datenschutz
erweitert werden.
In einer ersten Projektphase in den Jahren 1998 und 1999 hatte das IFRI unter der Leitung
von Prof. Dr. Maximilian Herberger bereits einen Prototyp entwickelt. Dieser wird
nun zu einem umfassenden Informationsangebot ausgebaut. Mit finanzieller Unterstützung
des Deutschen Bildungsservers vervollständigen die Fachleute des Instituts für
Rechtsinformatik remus bis zum kommenden Januar. Erreichen
soll diese Informationsplattform alle Verantwortlichen in den Bildungseinrichtungen.
Die Nutzerinnen und Nutzer von remus sind eingeladen, ihre Anliegen sowie
zusätzliche Themenvorschläge einzureichen. Diese werden bei der Weiterentwicklung von
remus einbezogen.
Ansprechpartner remus:
Prof. Dr. Maximilian Herberger, Universität des Saarlandes, Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Postfach 151150, 66041
Saarbrücken, Tel.: (0681) 302-3105, Fax: (0681) 302-4469,
E-Mail: rechtsinformatik@jura.uni-sb.de
Ansprechpartnerin beim Deutschen Bildungsserver:
Tamara Massar, Deutsches Institut für Internationale pädagogische Forschung
(DIPF),
DBS-Geschäftsstelle, Schloßstr. 29, 60486, Frankfurt/Main, Tel.: (069) 24708-326,
Fax: (069) 24708-328,
E-Mail: massar@dipf.de
Newsflash - Internet-Nachrichten, Ausgabe 41/01,
10.10.2001
Juristische Tipps für
Website-Betreiber
Kostenlose
Hilfestellungen für Website-Betreiber bei Haftungsfragen, Streitigkeiten um
Internetadressen und Probleme des Urheber- und Markenrechts bietet die Mannheimer Agentur
für neue Medien Digitale Informationssysteme mit dem Bereich "Net & Law"
auf ihrer Homepage. Unter der Adresse www.digi-info.de/recht können sich Interessenten mit der aktuellen
Rechtsprechung vertraut machen. Wie die Agentur am Mittwoch mitteilte, wurde die online
verfügbare Substanz jetzt auf 1300 Begriffserklärungen und 150 Gerichtsurteile erweitert
und damit nahezu verdoppelt.
http://www.digi-info.de/recht/
Informationsdienst
Wissensch(idw) - Pressemitteilung - Westfaelische Wilhelms-Universität Münster,
18.10.2001
Internet als
"virtuelles Gesetzbuch"
Was haben der Vertrag zum Bau des
Kanaltunnels zwischen England und Frankreich und ein einfacher Importvertrag über
wertvollen Granit zwischen einem deutschen Händler und einem chinesischen
Exporteur gemeinsam? In beiden Fällen konnten sich die Parteien nicht
auf ein nationales Recht einigen, das auf diese Verträge Anwendung
finden soll.
Ab dem 26. Oktober 2001 bietet das Internet eine Lösung für diese und
ähnliche Fälle: Das "Center for Transnational Law" (CENTRAL)
an der Universität Münster stellt an diesem Tag die erste
Online- Datenbank zum transnationalen Wirtschaftsrecht vor.
Bisher war das Internet nur als Datenhighway bekannt, nun wird
es auch zum Gesetzbuch für die internationale
Wirtschaft. Im Zeitalter der Globalisierung ist die unübersehbare Zahl nationaler Gesetze
oft nur noch bedingt geeignet, sachgerechte Regelungen für internationale
Handelsbeziehungen anzubieten. Demnächst können sich Anwälte, Unternehmensjuristen und
international tätige Kaufleute über das Internet darüber informieren,
welche "transnationalen" Rechtsgrundsätze auf die von ihnen
geschlossenen Verträge anzuwenden sind. In einem mehrjährigen Forschungsprojekt hat das
"Center for Transnational Law" (CENTRAL) an der
Juristischen Fakultät der Universität Münster unter Leitung von Prof. Dr.
Klaus Peter Berger die Online-Datenbank zum transnationalen Wirtschaftsrecht
entwickelt. Die Forschungen wurden vom Ministerium für Schule, Bildung und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.
Das weltweit erste Projekt seiner Art beruht auf der Idee, das Internet nicht
nur als Informationsmedium, sondern auch als Mittel zur Rechtssetzung einzusetzen.
Obwohl die Datenbank wie in einem Gesetzbuch
gesetzesähnlich formulierte Rechtsgrundsätze enthalte, darf diese "schleichende
Kodifizierung" nach den Worten von Prof. Berger nicht
mit dem Erlass normaler Gesetze, etwa durch den Deutschen Bundestag,
verwechselt werden. Die Nutzer der Datenbank erhalten Zugang zu über
800, zum großen Teil im Volltext-Format verfügbaren Dokumenten aus der
ganzen Welt. Vielfach handelt es sich um sehr seltene Materialien, an die
sonst nur mit großem Aufwand heranzukommen ist. Dies gilt etwa für die erste
wissenschaftliche Arbeit aus diesem Rechtsbereich, ein englisches Buch
aus dem Jahre 1622. In der Datenbank ist dieses Buch mit seinem Original-Frontispiz
abgebildet. Die Datenbank wird im Rahmen einer internationalen Konferenz
am 26. Oktober 2001 in Münster der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Prof. Berger,
erwartet, dass die Datenbank nach ihrer Vorstellung von internationalen Vertragsjuristen
und internationalen Schiedsgerichten auf der ganzen Welt für die
tägliche Arbeit genutzt werden wird. Es ist beabsichtigt, die Datenbank weiter auszubauen
und so langsam zu einem echten "Gesetzbuch der internationalen
Wirtschaft" werden zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.transnational-law.de
Auszug
aus internet World juli 2002
Quellenangaben bei Deep
Links tangieren weder Urheberrecht noch
Wettbewerbsrecht
LG München, Urteil vom 1.3.2002 - 21 O 9997/01
Das Ergebnis
Das Setzen von Deep Links unter Quellenangabe ist urheberrechtlich nicht
zu beanstanden und wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es liegt weder eine
rechtswidrige Vervielfältigung der jeweiligen Internet-Seiten vor noch
eine Ausnutzung fremder Leistungen:
Der Sachverhalt
Die Klägerin betriebt eine Internet-Präsenz, auf der sämtliche redaktionellen
Mitteilungen einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht werden. Die Beklagte
erstellt elektronische Pressespiegel und stellt ihren Kunden im Internet eine Aufstellung
der jeweiligen Artikel zur Verfügung. Die einzelnen Beiträge werden unter Angabe des Titels
und der Quelle direkt per Deep Link zur Verfügung gestellt. Die
Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Entscheidung
Zwar ist die Internet-Präsenz
der Klägerin als Datenbank urheberrechtlich geschützt, jedoch gibt der
Anbieter mit der Veröffentlichung im Internet seine Zustimmung, dass jeder die Seiten
aufrufen und, ganz gleich zu welchem Zweck, betrachten kann. Daher ist auch die Verlinkung
unter Umgeheung der Startseite zulässig. Der Anbieter wird hierdurch nicht unangemessen
benachteiligt. Denn dieser hat die Möglichkeit, einen direkten Aufruf der Einzelseiten
durch entsprechende Programmierung zu verhindern. Eine Ausnutzung fremder Leistungen liegt
in diesem Falle nicht vor, weil die Beklagte durch die Auswertung und
Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung erbringt.
Praxistipp
Bei Deep Links ist auf eine ausreichende Quellenangabe zu achten. Unzulässig
ist die Übernahme fremder Inhalte etwa beim "Content Napping", ohne dass
erkennbar ist, dass sie von einem Dritten stammen. Daher sollte ein deutlicher Hinweis
erfolgen, wenn durch Links auf fremde Inhalte verwiesen wird. Die
Rechtsprechung zu Deep Links ist noch uneinheitlich. Wer alle
rechtlichen Risiken ausschließen will, sollte vorher das Einverständnis
des jeweiligen Homepage-Betreibers einholen. Wer seine Inhalte vor Deep Links
schützen will, sollte die Homepage entsprechend programmieren.
Verf.: Beckmann, Rechtsanwalt und Experte
Dänisches Gericht verbietet Deep Linking
http://www.heise.de/newsticker/data/wst-06.07.02-000
Der dänische Internet-Recherchedienst Newsbooster darf laut einer am Freitag
erlassenen einstweiligen Verfügung Meldungen auf den Websites dänischer Zeitungen nicht
direkt verlinken (da kostenpflichtig).
Auszug aus Newsflash 28/02
Deep Links: Auch in Deutschland wird prozessiert
Nachdem kürzlich ein dänisches Gericht gegen den
Nachrichtensammeldienst Newsbooster.com und für den dänischen Verlegerverband
entschied, sind auch die deutschen Online- Nachrichtensammeldienste Paperboy.de
und Newsclub.de vor den Kadi gezogen worden. Beide wurden vom Holtzbrinck-Konzern
verklagt, weil sie so genannte Deep Links (direkte Verweise auf
einzelne Beiträge anstelle der allgemeinen Homepage) auf Publikationen des Verlagsriesen
verwendeten. Damit hätten sich die Sammeldienste einer
Urheberrechtsverletzung gemäß Paragraf 87b UrhG schuldig gemacht.
Hintergrund des Rechtsstreits dürften entgangene Pageimpressions sein, denn durch Deep
Links müssen sich die Seitenbesucher nicht mehr durch das gesamte
Webangebot des Anbieters klicken. Paperboy.de hatte inzwischen seinen Dienst
vorübergehend eingestellt. (sw)
http://www.newsclub.de
http://www.paperboy.de
http://www.newsbooster.com/?pg=presscenter&lan=eng
Siehe auch BGH-Urteil
Informationsdienst Wissenschaft - idw
- - Pressemitteilung - Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
24.10.2002
Neuerscheinung: Internet-Recht im
Unternehmen
Internet-Recht im Unternehmen
von Prof. Dr. Matthias Pierson, Professor für
Wirtschaftsrecht,
Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel und David
Seiler, Rechtsanwalt, Mainz
C.H. Beck 2002, XXXVI, 492 S., Kart. ISBN 3-406-48217-1, 16 Euro
Das Internet ist zum unverzichtbaren Medium des betrieblichen Alltags im
Unternehmen geworden. Angesichts einer verwirrenden Vielzahl neuer "Internet-Gesetze"
und einer in vielen Bereichen noch nicht gefestigten Rechtsprechung
verwundert es nicht, dass verbreitet Unsicherheit vorherrscht. Für die
Unternehmen ist es daher an der Zeit, sich verstärkt mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen des betrieblichen Internet-Einsatzes vertraut zu machen, um
Rechtsrisiken zu vermeiden: Was ist aus rechtlicher Sicht schon bei der
bloßen Nutzung des Internet als Präsentations- und Marketinginstrument zu beachten? Welche
rechtlichen Aspekte sind bei dessen Nutzung als betriebliches Informations- und
Kommunikations- medium bzw. als Vertriebsinstrument im B2B und B2C
zu berücksichtigen?
Diese und weitere Fragen werden von den Autoren umfassend und leicht
verständlich beantwortet (Quelle: Internet-Recht im Unternehmen,
4.Umschlagseite).
Prof. Dr. jur. Matthias Pierson ist Professor für Wirtschaftsrecht an der
Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel und vertritt dort u.a. das Fachgebiet IT-Recht.
Rechtsanwalt David Seiler ist seit mehreren Jahren in der Rechtsabteilung einer
Frankfurter Großbank im Wirtschaftsrecht tätig und dort insbesondere mit Fragen des
IT-Vertrags- und Internetrechts befasst.
Weitere Hinweise auf kostenpflichtige Beratung
| www.rechtsauskunft.de www.kanzlei-am-dom.de www.gigarecht.de |
www.oreba.de www.berliner-kanzleien.de www.lex-web.de www.rechtsfinder.de |
www.rechtsratgeber.de www.rechtspraxis.de www.sakowski.de |
Siehe auch com!online 8/2001, Schlechter Rat ist billig
Auszug
aus IW_Internet 03/05
Recht-Updatate
Neue Urteile mit teils praxisfremden Anforderungen
erfordern von Online-Händlern permanente Aufmerksamkeit. Ein Anwalt bringt Sie auf den
neuesten Stand
. . . .
Nützliche Verweise auf Webseiten Auszug aus com!online 3/2000, Seite 44
| Sich zurechtfinden | Rechtsgebiete | Anwälte und Gerichte |
| www.rechtsfinder.de
Suchmaschine für Recht im Internet www.zurecht.de Umfassende Link-Sammlung zu juristischen Fragen www.marktplatz-recht.de Startpunkt für Rechtshilfe online www.juris.de Juristisches Informationssystem www.e-recht24.de Online-Recht www.digi-info.de/di_start_recht.html Rechtsauskünfte; Quellen |
http://focus.de/E/EG/eg.htm?sernr=001
Entscheidungen zum Arbeitsrecht www.compuserve.de/recht/ressort3/inhalt11.html Musterverträge www.isuv.de Unterhalt und Familienrecht www.bmg.ipn.de/urteile/archiv.htm Entscheidungssammlung Mietrecht Berlin |
www.ra-micro.de 11000 Anwälte in Deutschland www.web-jur.de Ang zu 47000 Anwälten und 14000 Kanzleien www.bundesverfassungsgericht.de Bundesverfassungsger., Organisation, Presse www.bundesarbeitsgericht.de Bundesarbeitsgericht www.bundessozialgericht.de Bundesozialgericht www.bverwg.de Bundesverwaltungsgericht |
Siehe auch komplette Fassung des Teledienstgesetzes (TDG)
http://bundesrecht,juris.de(bundesrecht/tdg/index.html
Siehe auch Urheberschutz mit
digitalen Wasserzeichen
Wichtiger Hinweis zu
allen Links:
Mit dem weltfremden Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung
für Links" hat das Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch
die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat.
Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von
diesen Inhalten distanziert.
Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten.
Siehe aber auch TDK und http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html
| |
|
| Kommentare stets erwünscht an Webmaster | Modifiziert:
28.04.05 / Ti |