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. . . Wenn man sich Seiten aus dem Internet, einschl.
Links und bildern, kopiert/downloaded und sie weiterverwendet; vielleicht sie sogar ohne
Erlaubnis selbst wieder im Internet einsetzt . . . .
Meldungen
http://www.heise.de/ct/97/14/176/
c't 14/97, S. 176: Kopieren
von Webseiten, Dr. M. Michael König
Verblüffend ähnlich
Über das Kopieren aus Homepages
Wer viel Zeit und Mühe in seine Homepage investiert
hat, reagiert unwirsch, wenn er seine Arbeitsergebnisse an anderer Stelle kopiert
wiederfindet. Entgegen der landläufigen Meinung ist die Rechtslage dabei aber nicht
eindeutig.
Vor einigen Wochen wurde folgender Fall des `Raubkopierens´ einer Homepage im WWW heftig
diskutiert: Ein österreichischer `newbie´, Gregor Mima, hatte eine der
zahlreichen 007-Homepages kreiert. Andere Surfer stießen auf die Homepage eines
Unternehmens unter http://www.terrakom.com
, die schon in der Gestaltung eine bemerkenswerte Ähnlichkeit mit der 007-Homepage
aufwies (die Seite besteht inzwischen nicht mehr).
Aber die Ähnlichkeit endete damit nicht. Auch die Hilfe-Texte zum Einstellen des Browsers
sind fast vollständig wörtlich identisch. Einer dieser Surfer richtete daraufhin eine Site
namens `The Rip Files´ ein, um auf diesen Fall aufmerksam zu machen und eine Diskussion
in Gang zu bringen.
Ich kann nicht klären, wer von wem abgeschrieben hat - auch wenn ich mir insbesondere bei
dem Hilfetext nicht recht vorzustellen vermag, daß das betreffende Unternehmen selbst
zufällig dieselben orthographischen Fehler gemacht und zufällig beziehungsweise
irrtümlich von den `007-Seiten´ statt von ihrer eigenen Homepage gesprochen
hat. Wenn aber Gregor Mima tatsächlich sein Layout selbst gestaltet und seinen
Hilfetext selbst geschrieben hat und dies von dem Unternehmen übernommen worden ist,
stellt sich doch die Frage, ob das erlaubt ist und ob man sich gegen einen solchen `Klau´
nicht wehren kann.
Überlegungen
Der erste Gedanke gilt dem Urheberrechtsschutz. Zweifellos könnte man das Kopieren des
Layouts einer Homepage als eine Urheberrechtsverletzung ansehen - wenn die Kopie
denn körperlich wäre. Das Urheberrecht greift nämlich nur bei Verkörperungen ein - und
im Gegensatz zu einem Ausdruck ist die Bildschirmanzeige selbst ja nicht körperlich. Dies
gilt nicht nur für Homepages sondern auch für jede beliebige Software.
Natürlich steckt etwas Körperliches dahinter, nämlich der HTML-Code. Dieser bewirkt
jedoch nur die Bildschirmanzeige, ist sie aber nicht selber. Man mag dies als juristische
Haarspalterei ansehen und ablehnen, kommt damit aber nicht weiter, denn die Rechtslage
beurteilt sich nun einmal nicht nach dem persönlichen Rechtsempfinden jedes einzelnen
sondern nach den Gesetzen und dem, was Rechtswissenschaft und Rechtsprechung daraus
machen.
Auf Grund der Urheberrechtsnovelle 1994 [1], durch welche die EG-Softwareschutz-Richtlinie
umgesetzt wurde, wird aber teilweise die Auffassung vertreten, daß ungeachtet der
urheberrechtlichen Regelungen und deren tradierten Verständnisses auch Bildschirmanzeigen
per se geschützt sein sollen - eben deswegen, weil mit der EG-Richtlinie Software
umfassend geschützt werden soll. Ich halte diese Argumentation jedoch für nicht
überzeugend.
Der EG mag man noch zubilligen, vom deutschen Urheberrecht keine Ahnung zu haben. Die
Bundesregierung beziehungsweise die mit der Umsetzung der Novelle befaßten Juristen im
Justizministerium kennen dies aber genau. Sie wußten, daß nach unserem Recht eine
unzulässige Vervielfältigung in Form einer körperlichen Festlegung erfolgen muß.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip erfolgte nicht. Somit geht eine entsprechende Ausdehnung
der §§ 69a ff. UrhG, durch welche die EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde,
weit über eine reine Auslegung hinaus und muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
Allerdings kann man mit einem kleinen Trick doch noch weiterkommen. Zweifellos geschützt
sind ja Programme. Hierbei beschränkt sich der Schutz nicht auf Maschinenprogramme; auch
Quellcodes fallen darunter. Denn der gewährte Schutz gilt nach § 69a (1) und (2) S. 1
UrhG für `alle Ausdrucksformen´ eines Computerprogramms in `jeder Gestalt´. Ich habe
keine Bedenken, auch HTML-Codes als Programme anzusehen, denn letztlich ist ein Browser
nicht anderes als der Interpreter einer speziellen Interpretersprache - nämlich eben
HTML. Gemäß der gängigen Definition von Software als `Anweisungen an eine Maschine
...´ ist diese Bewertung nicht zu beanstanden. Somit kann die - teilweise - Übernahme
eines fremden HTML-Codes eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Durch die EG-Richtlinie sollte ja auch die `kleine Münze´ der Software und daher nahezu
jedes Programm geschützt werden. Daher wird man die nach § 69a (3) S. 1 UrhG
erforderliche Individualität als Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers für
alle HTML-Codes bejahen können - sofern sie das Niveau eines `hello world´ etwas
übersteigen.
Man sollte hierbei aber immer im Hinterkopf behalten, daß damit nicht originär das
Layout sondern nur ein bestimmter HTML-Code geschützt wird. Wenn also ein Plagiator zum Beispiel nicht eine
komplizierte Tabellengenerierung abkupfert sondern nur das Layout durch eine andere
Textgestaltung nachahmt, sind die HTML-Codes zwangsläufig in keiner Weise ähnlich, so
daß dieser Schutz nicht eingreifen kann.
Einfacher sieht die Rechtslage bei den Hilfe-Texten aus. Zumindest in diesem Fall waren
sie genügend individuell, um sie dem Urheberrechtsschutz von Sprachwerken zu
unterstellen. Deren Übernahme würde eine Urheberrechtsverletzung darstellen - auch wenn
das `Du´ durch ein `Sie´ ersetzt wird.
Beschränkt man sich aber auf Gewerbetreibende, so kann sich ein Schutz der Gestaltung der
Homepage selbst über das Wettbewerbsrecht erreichen lassen. Nach § 1 UWG sind nämlich
unmittelbare Leistungsübernahmen im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses sittenwidrig.
Wie an anderer Stelle erläutert [2] muß es sich um eine unmittelbare Leistungsübernahme
handeln. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn ein fremdes Programm lediglich kopiert und
vertrieben wird.
Anders dagegen, wenn sich der Konkurrent an das Erstprodukt lediglich anlehnt, sich von
diesem inspirieren läßt und sein eigenes Programm entwickelt: Dies stellt - wenn
überhaupt - nur eine nachschaffende Übernahme dar, die nur dann unzulässig ist, wenn
ganz besondere unlautere Momente hinzutreten, die in der Art der Leistungsübernahme
gefunden werden können. Die Übergänge sind selbstverständlich fließend, so daß ein
pauschales Bild eines noch zulässigen Nachschaffens nicht gezeichnet werden kann. Daneben
kann natürlich auch das Erregen eines Irrtums relevant sein - wenn man also durch eine
sehr ähnliche Gestaltung der Homepage bei dem Surfer den Eindruck erweckt, als seien
beide Unternehmen verbunden. (fm)
Literatur
[1] Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, S. 910
[2] Dr. M. Michael König, Original und Nachahmung, c't 1/1990, S. 52
Auszug aus com!, Heft
11/2006
Der Website.Kopierer
Das kostenlose Utility HT Track kopiert
komplette Websites samt Links und Bildern auf Ihre Fesstplatte. So lesen sie die Seiten
Offline oder archivieren sie.
. . . .
Interne Quelle (P.H.), Okt.2006
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Wird das Abspeichern einer aktiven Web-Site auf die Festplatte gemeint?
Der Netscape hat im Verzeichnis "Datei" den Befehl "Seite speichern
unter...". Mit diesem Befehl kann man eine Web-Site in jeden beliebigen Ordner der
eigenen Festplatte abspeichern. Eine Besonderheit ist dabei beachtenswert: Die
abgespeicherte Datei befindet sich dann tatsächlich auch in dem gewählten Ordner. Aber
Netscape legt "ungefragt" noch einen Unterordner an, der alle
Bilder enthält. Man kann also nicht die Hauptdatei einfach irdendwo hin kopieren oder
weitersenden, wenn man nicht auch das Unterverzeichnis mit kopiert bzw.
"versendet".
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Quellen
http://www.heise.de/ct/97/14/176/
http://72.14.221.104/search?q=cache:6iMd22oQGPoJ:www.bs-ed.de/lehrer/download/speichern.pdf+%22kopieren+von+webseiten%22&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=17&lr=lang_de
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17.10.06 / Ti |